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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 296 SchKG vom 2024

Art. 296 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 296 Öffentliche
Bekanntmachung
(1)

Die Bewilligung der Stundung wird durch das Nachlassgericht öffentlich bekannt gemacht und dem Betreibungs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mitgeteilt. Die Nachlassstundung ist spätestens zwei Tage nach Bewilligung im Grundbuch anzumerken.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 296 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160042Verzicht auf eine Publikation der provisorischen Stundung.Stundung; SchKG; Provisorische; Aufschiebende; Definitive; Aufschiebenden; Publikation; Provisorischen; Lassstundung; Beschwerde; Erteilung; Verzicht; Stundung; Massnahme; Definitiven; Vorinstanz; Wäre; Schuldnerin; Gericht; Bekanntmachung; Maximale; Verlängerung; Ausgeschlossen; Antrag; Abzuweisen; Wäre; Beschwerdeführerin; SchKG; Publiziert; Gewährt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 226 (5A_827/2019)
Regeste
Art. 293a, Art. 294 Abs. 3, Art. 298 Abs. 2 SchKG ; Nachlassstundung; Unternehmensverkauf während der provisorischen Stundung. Frage der Nichtigkeit der provisorischen Stundung. Wird die definitive Stundung von der Beschwerdeinstanz verweigert, so eröffnet sie den Konkurs mit dem Datum ihres Entscheides (E. 3).
SchKG; Stundung; Beschwerde; Lassgericht; Provisorische; Ermächtigung; Gläubiger; Konkurs; Definitiv; Definitive; Nichtigkeit; Entscheid; Provisorischen; Sanierung; Sachwalter; Beschwerdeführer; Lassstundung; Beschwerdeführerin; Obergericht; Recht; Lassschuldner; Lassschuldnerin; Verkauf; Anlagevermögen; Lassgerichts; Lassvertrag; Ermächtigungsentscheid; Verfügung; Sachwalters; Definitiven
131 V 454Art. 53 und 58 AVIG: Insolvenzentschädigung bei Nachlassstundung. Die Frist für die Anmeldung des Insolvenzentschädigungsanspruchs beginnt bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die in diesem Sinn vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) abgefasste Weisung "Nachlassstundung - Insolvenzentschädigung (IE)", AM/ALV-Praxis 2002/3 Blatt 7/1, ist gesetzeskonform. (Erw. 6 und 7)
Lassstundung; Provisorisch; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Provisorische; SchKG; Definitive; Provisorischen; Arbeitnehmer; Lassvertrag; Anspruch; Definitiven; Konkurs; Frist; Arbeitslosenversicherung; öffentlich; Veröffentlichung; Nachlassstundung; Beschwerdegegnerin; Fassung; Anspruchs; Fälle; Zeitpunkt; Weisung; Kapitel; Bewilligung; Arbeitgeber; Teilrevision; Lassvertrags; Maximal
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