Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 295c

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 295c SchKG vom 2025

Art. 295c Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 295c Rechtsmittel (1)

1 Der Schuldner und die Gläubiger können den Entscheid des Nachlassgerichts mit Beschwerde nach der ZPO (2) anfechten.

2 Der Beschwerde gegen die Bewilligung der Nachlassstundung kann keine aufschiebende Wirkung erteilt werden.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
(2) SR 272

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 295c Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180220Aufhebung der Stundung, Informationen durch Dritte.Gläubiger; Schuldenbereinigung; SchKG; Verfahren; Vorinstanz; Stundung; Lassgericht; Gläubigerin; Schuldner; Entscheid; Vergleich; Sachwalter; Widerruf; Sachverhalt; Gericht; Weigerung; Konkurs; Obergericht; Eingabe; Antrag; Schuldnerin; Hauptgläubiger; Bundesgericht; Oberrichter; Urteil; Arrestgläubigerin
ZHPS160042Verzicht auf eine Publikation der provisorischen Stundung.Stundung; SchKG; Publikation; Lassstundung; Erteilung; Verzicht; Massnahme; Vorinstanz; Schuldnerin; Bekanntmachung; Verlängerung; Antrag; Gericht; Entscheides; Erwägungen; Präsidialverfügung:; Stundungsentscheide; Fällen; Beendigung; Hinsichtlich; Beschwerdeverfahrens; Beschwerdeantrag
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