Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 295

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 295 ZGB vom 2024

Art. 295 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 295 J. Ansprüche der unverheirateten Mutter (1)

1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen: (2)

  • 1. für die Entbindungskosten;
  • 2. für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt;
  • 3. für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.
  • 2 Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird.

    3 Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
    (2) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 295 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNC110004Vaterschaft Vater; Vaters; Vaterschaft; Klage; Berufung; Kläger; Verfahren; Beklagten; Vaterschaftsklage; Kinde; Klägers; Kindes; Vergleich; Entscheid; Recht; Vorinstanz; Mutter; Bundesgericht; Feststellung; Frutigen; Ausführungen; Sinne; Parteien; Vermögensleistung; Entschädigung; Verfügung; Dietikon; Beistand; Akten; ZPO/ZH
    VDHC/2015/669-Appel; Intimé; Appelant; Enfant; Présidente; Entretien; écembre; érant; Assistance; Office; érieur; établi; éléguée; Ordonnance; ômage; étant; ération; Tatti; Arrondissement; êté; éventuelle; écision; érieure; édéral
    Dieser Artikel erzielt 16 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVO120133Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRechtspflege; Schlichtungsverfahren; Gesuch; Obergericht; Klage; Kanton; Gericht; Einkommen; Stadt; Kantons; Verfahren; Friedensrichteramt; Beurteilung; Schlichtungsverfahrens; Anspruch; Bedürftigkeit; Über; Vater; Rechtsbeistand; Obergerichts; Obergerichtspräsident; Mutter; Gewährung; Person; Bestellung; Rechtsbeistandes; Notbedarf; ücksichtigen
    ZHVO120084Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Rechtspflege; Obergericht; Gesuch; Kinder; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Anspruch; Einkommen; Entscheid; Obergerichtspräsident; ZPO-Rüegg; Gericht; Person; Bedürftigkeit; Unterhalt; Rechtsbeistand; Kantons; Beurteilung; Schlichtungsverfahrens; Rechtsbeistandes; Notbedarf; Frist; Einkommens; Unterhaltsbeiträge; Verhältnisse; SchKG; I-Vonder
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    138 III 689 (5A_234/2012)Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Hinzurechnung zur Errungenschaft; unentgeltliche Zuwendung und Erfüllung einer sittlichen Pflicht. Begriff der unentgeltlichen Zuwendung und Prüfung, ob Unterhaltszahlungen an die Mutter des nichtehelichen Kindes der Hinzurechnung unterliegen (E. 3). Urteil; Errungenschaft; Obergericht; Zuwendung; Kindes; Geldzahlungen; Pflicht; Mutter; Hinzurechnung; Ehegatte; Unterhalt; Güterstand; Beschwerdeführers; Betreuung; Ehegatten; Kantons; Recht; Betrag; Sinne; Zahlungen; Zuwendungen; Güterstandes; HAUSHEER/REUSSER/GEISER; Anspruch; Ehefrau; Kantonsgericht; Ansprüche; unentgeltliche
    85 III 161Betreibung gegen Minderjährige. Art. 47 Abs. 1 und 3 SchKG. Art. 47 Abs. 3 SchKG ist nur bei selbständiger Erwerbstätigkeit des Minderjährigen anwendbar. Art. 412/280 ZGB (Erw. 1). Solche Tätigkeit schafft gegebenenfalls eine gewerbliche Niederlassung und einen auf Verbindlichkeiten aus dem Gewerbe beschränkten Betreibungsort, aber keinen Wohnsitz; dieser bestimmt sich nach Art. 25 Abs. 1 ZGB (Erw. 2). Der Verfügung des Kindes unterstehender Arbeitserwerb (Art. 295 Abs. 2 ZGB): mit Rücksicht darauf ist das Kind neben den Eltern zu betreiben (Erw. 3). Betreibung; SchKG; Eltern; Schuldner; Wohnsitz; Schuldnerin; Geschäftsbetrieb; ändig; ährige; Betreibungsamt; Winterthur; Rekurs; ühren; Geschäftsbetriebe; Entscheid; Minderjährige; ändiger; Betreibungsort; Rekurrent; Betreibungsbegehren; Wohnort; Beruf; Recht; ährigen; Minderjährigen; Gewerbe; Arbeitserwerb; Marlies; Verbindlichkeit; Gläubiger

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Peter Breitschmid, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetz- buch I2014
    PeterBasler Kommentar zum ZGB I2010