Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 295
Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:
Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.
Art. 295 SchKG vom 2025
Art. 295 Sachwalter (1)
1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
2 Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:a. er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;b. er überwacht die Handlungen des Schuldners;c. er erfüllt die in den Artikeln 298–302 und 304 bezeichneten Aufgaben;d. er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung.
3 Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
4 Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 8a, 10, 11, 14, 17–19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar. (2)
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 4111]; [BBl 2010 6455]).
(2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2020 4005]; [2022 109]; [BBl 2017 399]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.