CPP Art. 294 - Impunibilit?

Einleitung zur Rechtsnorm CPP:



Art. 294 CPP dal 2024

Art. 294 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 294 (1) Impunibilit

L’agente infiltrato che agisce nell’ambito di un’inchiesta mascherata approvata non è punibile:

  • a. nel perseguire la pornografia con minorenni o atti sessuali con minorenni: secondo l’articolo 197 capoversi 4 e 5 CP (2) , se gli oggetti o le rappresentazioni non vertono su atti sessuali reali con minorenni;
  • b. nel perseguire i reati contro la LStup (3) : secondo gli articoli 19 e 20–22 LStup.
  • (1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 2022, in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 2023 468; FF 2019 5523).
    (2) RS 311.0
    (3) RS 812.121

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 294 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2011/14-Ordonnance; écembre; écision; -lieu; érêt; édéral; ésident; Instruction; éposé; ésé; Envoi; TRIBUNAL; DACCUSATION; Séance; Présidence; Meylan; Juges; Krieger; Sauterel; Greffière; Brabis; *****; Enquête; Arrondissement; Lausanne
    VD2010/1688-Ordonnance; -lieu; édéral; ésident; Instruction; écision; éposé; évenu; émédiablement; Accusation; énale; écarté; écède; état; éléments; Envoi; TRIBUNAL; DACCUSATION; Séance; écembre; Présidence; Meylan; Juges; Krieger
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    117 Ib 64Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Notwendigkeit von Erhebungen in mehreren Kantonen, Art. 80 IRSG; Prüfungsobliegenheiten nach Art. 78 und 79 IRSG, Heilung von allfälligen Mängeln des kantonalen Verfahrens; Voraussetzungen der Rechtshilfeleistung, Art. 2 IRSG. 1. Der zwischen Paraguay und der Schweiz abgeschlossene Auslieferungsvertrag ist teilweise auch für die Rechtshilfe im Sinne des dritten Teils des IRSG anwendbar. Soweit eine staatsvertragliche Regelung fehlt, gelangen das IRSG und die IRSV zur Anwendung (E. 2a). 2. Der vom BAP gestützt auf Art. 80 IRSG mit der Leitung des Rechtshilfeverfahrens beauftragte Kanton alleine hat den Grundsatzentscheid über die internationale Rechtshilfe für alle Betroffenen in allen durch das ausländische Ersuchen berührten Kantonen zu fällen (E. 3). Somit hat der "Leitkanton" die materielle Zulässigkeit der internationalen Rechtshilfe zu prüfen (Art. 79 Abs. 1 IRSG), während es sich bei der dem BAP nach Art. 78 Abs. 1 IRSG obliegenden Prüfung um eine blosse Vorprüfung handelt, die im wesentlichen auf die Frage beschränkt ist, ob ein Ersuchen den formellen Anforderungen entspricht oder ob seine Ausführung nicht sonstwie offensichtlich unzulässig ist. In casu sind die zuständigen Behörden des "Leitkantons" ihrer Prüfungs- und Begründungspflicht noch hinreichend nachgekommen. Allfällige Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens wären vor Bundesgericht geheilt worden (E. 4). 3. Die grundsätzlichen Voraussetzungen der Rechtshilfeleistung sind zu bejahen. - Die Bestätigung nach Art. 76 lit. c IRSG/Art. 31 Abs. 2 IRSV wie auch die Gegenrechtserklärung nach Art. 8 IRSG liegen vor (E. 2a und 5b). - Die Erfordernisse nach Art. 28 IRSG sind erfüllt, wie auch beidseitige Strafbarkeit gegeben ist (Art. 2 des zwischen Paraguay und der Schweiz abgeschlossenen Vertrages, Art. 64 IRSG). Die Gegenstand des Ersuchens bildenden, teilweise durch ehemalige Staatsorgane begangenen Straftaten spielten sich zwar in einem gewissen politischen Umfeld ab, doch handelt es sich dabei um gemeinrechtliche, rechtshilfefähige Delikte (E. 5c). - Die Darstellung im Begehren weist zwar darauf hin, dass der ersuchende Richter nicht nur als Untersuchungsrichter amtet, sondern hernach als erstinstanzlicher Strafrichter in derselben Angelegenheit vorgesehen sein soll, was mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 58 Abs. 1 BV nicht zu vereinbaren ist. Dies hat aber nicht die grundsätzliche Verweigerung der Rechtshilfe zur Folge. Vielmehr ist die Forderung nach einem den betreffenden Bestimmungen entsprechenden Richter in einen Vorbehalt aufzunehmen. Die Rechtshilfeleistung ist von der von den zuständigen Behörden Paraguays abzugebenden Zusicherung abhängig zu machen, dass dieser Vorbehalt eingehalten wird (E. 5f/g). Recht; Rechtshilfe; Kanton; Ersuchen; Behörde; Entscheid; Bundes; Kantons; Recht; Staat; Verfahren; Behörden; Kantone; Zulässigkeit; Prüfung; Bundesgericht; Waadt; Paraguay; Leitung; Verfahren; Sache; Schweiz; Regel; Sachen; Richter; Entscheide