Art. 294 Missachtung eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots (1)
1 Wer eine Tätigkeit ausübt, deren Ausübung ihm durch ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67, nach Artikel 50 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (2) (MStG) oder nach Artikel 16a JStG (3) untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt aufnimmt oder sich ihnen nähert, wer sich an bestimmten Orten aufhält, obwohl ihm dies durch ein Kontakt- und Rayonverbot nach Artikel 67b, nach Artikel 50b MStG oder nach Artikel 16a JStG untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230279 | Nötigung etc. und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Gerin; Privatklägerin; Urteil; Berufung; Recht; Vorinstanz; Geldstrafe; Verteidigung; Amtlich; Sinne; Polizei; Amtliche; Nötigung; Tagessätze; Gericht; Zirksgerichts; Anklage; Bezirksgericht; Staatsanwalt; Bezirksgerichts; Baustelle; Staatsanwaltschaft; Wohnung; Tagessätzen; Urteils; Entscheid |
ZH | SB220543 | Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf | Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Massnahme; Beschuldigten; Behandlung; Stationäre; Ambulante; Urteil; Berufung; Verteidigung; Stationären; Sinne; Vollzug; Freiheit; Freiheits; Therapie; Amtlich; Klinik; Bezirksgericht; Kantons; Amtliche; Recht; Verfahren; Bezirksgerichts; Ambulanten; Vollzugs; Angeordnet; Staatsanwalt; Freiheitsstrafe |