Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 293a

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 293a SchKG vom 2025

Art. 293a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 293a Bewilligung (1)

1 Das Nachlassgericht bewilligt unverzüglich eine provisorische Stundung und trifft von Amtes wegen weitere Massnahmen, die zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens notwendig sind. Die provisorische Stundung kann vom Nachlassgericht auf Antrag verlängert werden.

2 Die Dauer der provisorischen Stundung darf vier Monate nicht überschreiten. Auf Antrag des Sachwalters oder, wenn kein solcher eingesetzt wurde, des Schuldners kann die provisorische Stundung in begründeten Fällen um höchstens vier Monate verlängert werden. (2)

3 Besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 20. Okt. 2020 (AS 2020 4005, 4145; BBl 2017 399).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 293a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160185NachlassstundungGesuch; Konkurs; Vorinstanz; Lassstundung; Sanierung; SchKG; Lassgericht; Bewilligung; Entscheid; Bilanz; Unterlagen; Konkurseröffnung; Verfahren; Sachverhalt; Sanierungsplan; Gesuchs; Urteil; Beschwerdeverfahren; Gläubiger; Stundung; Schulden; Abzahlung; Frist; Kantons; Bezirksgerichtes
ZHPS160042Verzicht auf eine Publikation der provisorischen Stundung.Stundung; SchKG; Publikation; Lassstundung; Erteilung; Verzicht; Massnahme; Vorinstanz; Schuldnerin; Bekanntmachung; Verlängerung; Antrag; Gericht; Entscheides; Erwägungen; Präsidialverfügung:; Stundungsentscheide; Fällen; Beendigung; Hinsichtlich; Beschwerdeverfahrens; Beschwerdeantrag
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