Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 293

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 293 ZGB vom 2025

Art. 293 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 293 Öffentliches Recht (1)

1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.

2 Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

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Art. 293 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220074RechtsöffnungRecht; Rechtsöffnung; Gesuch; Gesuchsgegner; Kinder; Vorinstanz; Unterhalt; Verlust; Verlustschein; Sozialhilfe; Ehefrau; Eingabe; Akten; Stellung; Verfügung; Noven; Gläubiger; Verfahren; Schriftenwechsel; Rechtsöffnungstitel; Entscheid; Gemeinwesen; Gesuchsgegners; Urteil; Stellungnahme
ZHLD190001VerwandtenunterstützungspflichtBerufung; Beklagten; Vorinstanz; Leistung; Kinder; Unterhalt; Notlage; Tochter; Gericht; Parteien; Verfahren; Anschlussberufung; Vater; Verwandten; Verwandtenunterstützung; Unterstützung; Recht; Eltern; Kindsväter; Urteil; Klage; Vorschuss; Fragepflicht; Studium; Frist; Leistungen; önnte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.152AlimentenbevorschussungRecht; Oberamt; Unterhalt; Gesuch; Alimente; Fragebogen; Unterlagen; Alimentenbevorschussung; Anspruch; Bevorschussung; Thal-Gäu; Urteil; Verwaltungsgericht; Rechtspflege; Beschwerde; Kindes; Lüthi; Verfahren; Sachbearbeiterin; Unterhaltsbeiträge; Steuerveranlagung; Rechtsanwalt; Verfügung
SGV-2018/178Entscheid Art. 94 Abs. 1 sowie Art. 97 VRP (sGS 951.1) i.V.m. Art. 10 Ziff. 2 VGV (sGS 821.1). Nach dem Verursacherprinzip können die Verfahrenskosten einem Elternteil auferlegt werden, wenn eine Kindesschutzmassnahem zur Hauptsache dem Verhalten nur eines Elternteils zuzuordnen ist. Ob auf die Erhebung verzichtet wird, entscheidet die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen; ein Anspruch besteht nicht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 27. März 2019, V-2018/178). Recht; Kindes; Gutachten; Verfahren; Mutter; Beistand; Erziehung; Vorinstanz; Verfahrens; Toggenburg; Rechtspflege; Gutachtens; Vater; Erziehungsbeistand; Beschluss; Besuch; Verfahrenskosten; Besuchs; Unterbringung; Ausbildung; Gesuch; Dispositivziffer; Erhebung; Tochter; Beschlusses; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 177 (5A_399/2016)Art. 286 Abs. 2, Art. 289 Abs. 2 und Art. 293 Abs. 2 ZGB; Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen durch das Gemeinwesen nach kantonalem öffentlichem Recht; Legalzession; Passivlegitimation im Abänderungsprozess. Will der Pflichtige seine Unterhaltsschuld herabsetzen oder aufheben lassen, so hat er das Kind (resp. dessen Vertreter) und das bevorschussende Gemeinwesen zugleich ins Recht zu fassen (E. 6). Unterhalt; Gemeinwesen; Recht; Herabsetzung; Kindes; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Unterhaltspflicht; Bevorschussung; Passivlegitimation; Unterhaltspflichtige; Gemeinwesens; Abänderung; Stadt; Rechtshängigkeit; Herabsetzungsklage; Legalzession; Interesse; Aufhebung; Subrogation; Unterhaltspflichtigen; Klage; Unterhaltsbeitrag; Berufung; Leistung; Alimente; Kindesunterhalt; Dauerschuldverhältnis; Unterhaltsanspruch
138 III 11 (5A_221/2011)Internationale Zuständigkeit zur Anordnung einer Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB; Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen; altes Lugano-Übereinkommen. Die Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB, die sich auf ein im Ausland gefälltes und in der Schweiz anerkanntes und vollstreckbar erklärtes Unterhaltsurteil stützt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzabkommens (E. 5). Das Verfahren um Anordnung einer solchen Schuldneranweisung ist ein Zwangsvollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 16 Nr. 5 aLugÜ (E. 7). Unterhalt; LugÜ; Unterhalts; Schuld; Schuldner; Über; Schuldneranweisung; Übereinkommen; Minderjährige; Vollstreckung; Minderjährigen; Recht; Zuständigkeit; Gericht; Lugano; Lugano-Übereinkommen; Sinne; Schweiz; Schutz; Verfahren; Zwangsvollstreckung; Zivil; Vermögens; Gerichte; Kommentar; Entscheid; Obergericht; Erkenntnis; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter BreitschmidBasler Art.2932018
Peter BreitschmidBasler 2.A.2002