Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 292

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 292 ZPO vom 2025

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Art. 292 Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren

1 Das Verfahren wird nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt, wenn die Ehegatten:

  • a. bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben; und
  • b. mit der Scheidung einverstanden sind.
  • 2 Steht der geltend gemachte Scheidungsgrund fest, so findet kein Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren statt.


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    Art. 292 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLC190023EhescheidungScheidung; Recht; Berufung; Parteien; Vorinstanz; Verfahren; Beklagten; Gericht; Urteil; Vereinbarung; Scheidungsvereinbarung; Berufungsinstanz; Hauptverhandlung; Anhörung; Berufungsschrift; Verfahrens; Begehren; Rechtsbegehren; Entscheid; Rechtspflege; Unterhalt; Sinne; Scheidungsklage; Begründung; Einigung; Unterzeichnung; Prozesskostenvorschuss
    ZHLC180008EhescheidungScheidung; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Urteil; Verfahren; Parteien; Zustellung; Entscheid; Scheidungsklage; Gericht; Amtsblatt; Berufungsverfahren; Kantons; Publikation; Verfügung; Vorschriften; Begehren; Sydney; Rechtsanwalt; Dietikon; Rechtshängigkeit; Rechtspflege; Verfahrens; Scheidungsbegehren; Bundesgericht; Obergericht; Zivilkammer; Oberrichter
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 III 713 (5A_62/2016)Art. 114 ZGB; Berufung zum Zweck des Rückzugs der Scheidungsklage. Verlangen beide Eheleute klageweise, aber übereinstimmend und aus demselben Rechtsgrund die Auflösung ihrer Ehe und spricht das Gericht die Scheidung aus, so ist es einem Ehegatten verwehrt, allein zum Zweck des Rückzugs seiner Scheidungsklage Berufung zu erheben (E. 4). Scheidung; Klage; Recht; Scheidungsklage; Bundesgericht; Urteil; Berufung; Parteien; Ehegatte; Rückzug; Instanz; Widerklage; Auflösung; Kanton; Begehren; Kantonsgericht; Entscheid; Sachverhalt; Scheidungsgr; Sinne; Klagerückzug; Bezirksgericht; Verfahren; Richter; Scheidungsbegehren; Eheleute
    142 III 629 (4A_160/2016)Art. 731b OR; Art. 76 Abs. 2 ZPO; streitgenössische Nebenintervention. Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention (E. 2.3.4-2.3.6); beteiligt sich ein Aktionär als Nebenpartei an einem Organisationsmängelverfahren, kann er sich als streitgenössischer Nebenintervenient in Widerspruch zu den Prozesshandlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen (E. 2.3.7).
    Hauptpartei; Nebenintervenient; Urteil; Nebenintervention; Recht; Aktionär; Nebenintervenienten; Organisation; Zivilprozess; Gesuch; Hauptparteien; Gesuchsgegnerin; Widerspruch; Aktionäre; Rechtsmittel; Prozesshandlung; Zivilprozessordnung; Regel; Prozesshandlungen; Bezirksgericht; Aktionären; Aktien

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2010