CPC Art. 292 - Change to divorce at joint request

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 292 CPC from 2023

Art. 292 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 292 Change to divorce at joint request

1 The proceedings shall continue according to the provisions on divorce at joint request if the spouses:

  • a. have been separated for less than two years at the time the case becomes pending; and
  • b. agree to the divorce.
  • 2 If the grounds for divorce claimed are established, no change to proceedings for divorce at joint request is made.


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    Art. 292 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLC190023EhescheidungScheidung; Recht; Berufung; Parteien; Vorinstanz; Verfahren; Beklagten; Gericht; Urteil; Vereinbarung; Scheidungsvereinbarung; Berufungsinstanz; Hauptverhandlung; Anhörung; Berufungsschrift; Verfahrens; Begehren; Rechtsbegehren; Entscheid; Rechtspflege; Unterhalt; Sinne; Scheidungsklage; Begründung; Einigung; Unterzeichnung; Prozesskostenvorschuss
    ZHLC180008EhescheidungScheidung; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Urteil; Verfahren; Parteien; Zustellung; Entscheid; Scheidungsklage; Gericht; Amtsblatt; Berufungsverfahren; Kantons; Publikation; Verfügung; Vorschriften; Begehren; Sydney; Rechtsanwalt; Dietikon; Rechtshängigkeit; Rechtspflege; Verfahrens; Scheidungsbegehren; Bundesgericht; Obergericht; Zivilkammer; Oberrichter
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 III 713 (5A_62/2016)Art. 114 ZGB; Berufung zum Zweck des Rückzugs der Scheidungsklage. Verlangen beide Eheleute klageweise, aber übereinstimmend und aus demselben Rechtsgrund die Auflösung ihrer Ehe und spricht das Gericht die Scheidung aus, so ist es einem Ehegatten verwehrt, allein zum Zweck des Rückzugs seiner Scheidungsklage Berufung zu erheben (E. 4). Scheidung; Klage; Recht; Scheidungsklage; Bundesgericht; Urteil; Berufung; Parteien; Ehegatte; Rückzug; Instanz; Widerklage; Auflösung; Kanton; Begehren; Kantonsgericht; Entscheid; Sachverhalt; Scheidungsgr; Sinne; Klagerückzug; Bezirksgericht; Verfahren; Richter; Scheidungsbegehren; Eheleute
    142 III 629 (4A_160/2016)Art. 731b OR; Art. 76 Abs. 2 ZPO; streitgenössische Nebenintervention. Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention (E. 2.3.4-2.3.6); beteiligt sich ein Aktionär als Nebenpartei an einem Organisationsmängelverfahren, kann er sich als streitgenössischer Nebenintervenient in Widerspruch zu den Prozesshandlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen (E. 2.3.7).
    Hauptpartei; Nebenintervenient; Urteil; Nebenintervention; Recht; Aktionär; Nebenintervenienten; Organisation; Zivilprozess; Gesuch; Hauptparteien; Gesuchsgegnerin; Widerspruch; Aktionäre; Rechtsmittel; Prozesshandlung; Zivilprozessordnung; Regel; Prozesshandlungen; Bezirksgericht; Aktionären; Aktien

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2010