Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 292 ZGB vom 2024

Art. 292 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 292 III. Sicherstellung (1)

Vernachlässigen die Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht, oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen verschleudern oder beiseite schaffen, so kann das Gericht sie verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 292 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220005Ehescheidung (Schuldneranweisung/Rechtsverweigerung)Schuldner; Unterhalt; Schuldneranweisung; Recht; Vorinstanz; Anweisung; Berufung; Entscheid; Verfügung; Beklagten; Verfahren; Gesuch; Gericht; Parteien; Drittschuldner; Arbeitgeber; Bezug; Unterhaltsverpflichteten; Massnahme; Sinne; Vollstreckung; Ehegatten; Massnahmen; Bundesgericht; Eingabe; Scheidung; Leistung
ZHLZ190009UnterhaltUnterhalt; Berufung; Beklagten; Tochter; Anschlussberufung; Parteien; Vorinstanz; Einkommen; Verfahren; Gericht; Ziffer; Berufungsverfahren; Unterhaltsbeiträge; Besuch; Anschlussberufungsbeklagte; Unterhaltspflicht; Dispositiv; Monats; Anschlussberufungsbeklagten; Entschädigung; Berufungskläger; Volljährigkeit; Dispositiv-Ziff; Entscheid; Berufungsbeklagte; Abschluss
Dieser Artikel erzielt 22 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2019 34I. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch) A. Familienrecht 34 Art. 276 Abs. 2 und 289 Abs. 2 ZGB Unterhalt; Unterhalts; Eltern; Gemeinde; Kindes; Gemeinderat; Unterhaltspflicht; Beklagten; Gemeinwesen; Beschluss; Sozialhilfe; Festsetzung; Entscheid; Pflegeplatzkosten; Elternbeitrag; Unterhaltsbeiträge; Nichtigkeit; Zivilrecht; Zivilgesetzbuch; Kindesschutzkosten; Abteilung; Obergericht; Zivilgericht; Richtlinien; Urteil; Unterhaltsbeitrag; Behörde; Mangel
AGAGVE 2011 46AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 179 2011 Sozialhilfe 179 [...] 46 Inkassohilfe für Kindesunterhaltsansprüche Die...Inkasso; Inkassohilfe; Unterhalts; Betreibung; Betreibungs; Inkassos; Gesuch; Inkassostelle; Unterhaltsgläubiger; Recht; Sozialhilfe; Gemeinde; Hegnauer; Hindernisse; Bezirksamt; Über; Vollmacht; Einleitung; Betreibungsverfahren; Unterhaltsgläubigers; Übernahme; Weiterführung; Betreibungshandlungen; Dienstleistung; Verwaltungsgericht; Durchsetzung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 177 (5A_399/2016)Art. 286 Abs. 2, Art. 289 Abs. 2 und Art. 293 Abs. 2 ZGB; Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen durch das Gemeinwesen nach kantonalem öffentlichem Recht; Legalzession; Passivlegitimation im Abänderungsprozess. Will der Pflichtige seine Unterhaltsschuld herabsetzen oder aufheben lassen, so hat er das Kind (resp. dessen Vertreter) und das bevorschussende Gemeinwesen zugleich ins Recht zu fassen (E. 6). Unterhalt; Gemeinwesen; Recht; Herabsetzung; Kindes; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Unterhaltspflicht; Bevorschussung; Passivlegitimation; Unterhaltspflichtige; Gemeinwesens; Abänderung; Stadt; Rechtshängigkeit; Herabsetzungsklage; Legalzession; Interesse; Aufhebung; Subrogation; Unterhaltspflichtigen; Klage; Unterhaltsbeitrag; Berufung; Leistung; Alimente; Kindesunterhalt; Dauerschuldverhältnis; Unterhaltsanspruch
142 III 197 (5A_400/2015)Art. 298 Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB; alleinige elterliche Sorge. Die gemeinsame elterliche Sorge setzt einen informationellen und einen gewissen physischen Zugang des anderen Elternteils zum Kind sowie ein Mindestmass an Übereinstimmung zwischen den Elternteilen im Bezug auf die Kinderbelange voraus (E. 3.5). Sanktionsgedanken gegen einen nicht kooperierenden Elternteil dürfen bei der Sorgerechtsentscheidung keine Rolle spielen (E. 3.7). Sorge; Sorgerecht; Kindes; Eltern; Vater; Sorgerechts; Entscheid; Elternteil; Beiständin; Kindeswohl; Mutter; Urteil; Tochter; Besuchsrecht; Recht; Alleinzuteilung; Pflicht; Blockade; Alleinsorge; Besuchsrechts; Kooperation; Ausübung; Zugang; Bezug; Kontakt; Begleitung; Obergericht; Regel

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter BreitschmidBasler Kommentar 2. A.2002