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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 292 StPO vom 2024

Art. 292 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 292 Pflichten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler

1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler führen ihren Einsatz im Rahmen der Instruktionen pflichtgemäss durch.

2 Sie berichten der Führungsperson laufend und vollständig über ihre Tätigkeit und ihre Feststellungen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 292 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY180047Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Kinder; Berufung; Beklagten; Besuchs; Vorinstanz; Recht; Besuchsrecht; Antrag; Verfügung; Entscheid; Besuchsrechts; Ferien; Parteien; Gesuch; Gericht; Eingabe; Verfahren; Begründung; Obergericht; Dispositiv; Ziffer; Gesuchsgegner; Erwägung; Massnahme; Frist; Wochen; Kindern
VDEntscheid/2019/466-édure; énale; évenu; éfense; éfenseur; Office; édéral; écision; Ministère; évenue; Prozessordnung; Arrondissement; Chambre; Identité; Schweizerische; ésident; Ordonnance; Autres; Ludovic; Tirelli; élai; Autorité; Kommentar

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.501kindesschutzrechtliche MassnahmenKinder; Kindseltern; Kindes; Entscheid; Vorinstanz; Abklärung; Massnahme; Abklärungen; Verfahren; Medikamente; Gefährdung; Beschwerde; Eltern; Verfahrens; Solothurn; Akten; Massnahmen; Verwaltung; Ärzte; Rechtsanwältin; Familie; Beistand; Entzug; Behandlung; Gehör; Kinderspital; ären
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 137 (1B_537/2019)
Regeste
Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 199, Art. 263 Abs. 2, Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Beginn der Beschwerdefrist gegen Kontensperren nach Aufhebung einer Stillschweigeverpflichtung an die Bank. Mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Kontensperrbefehle sind den Konteninhabern gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Beschwerdefrist läuft erst ab Zustellung der Verfügung an die Konteninhaber. Dies gilt auch in Fällen, bei denen die Strafbehörde der mitbetroffenen Bank schon vorher mitgeteilt hat, eine in diesem Zusammenhang auferlegte Stillschweigeverpflichtung zulasten der Bank sei aufgehoben (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2-5).
Kontensperre; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Recht; Zustellung; Frist; Akten; Zwangsmassnahme; Verfahren; Konteninhaber; Verfahrens; Urteil; Stillschweigeverpflichtung; Zwangsmassnahmen; Bundesgericht; Rechtsmittel; Verteidigung; Akteneinsicht; Beschwerderecht; Kanton; Entscheid; Vorinstanz; Konto; Kantons; Gallen; Beschwerdefrist; Rechtsmittelbelehrung; Verfahrensleitung; äglich