Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 292

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 292 SchKG vom 2025

Art. 292 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 292 Verjährung (1)

1 Das Anfechtungsrecht verjährt:

  • 1. nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1);
  • 2. nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2);
  • 3. nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
  • 2 Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG (2) nicht mitberechnet.

    (1) Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
    (2) SR 291

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 292 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB140094Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKGBetreibung; Recht; Pfändung; Berufung; Vorinstanz; Forderung; Gläubiger; Beklagten; Rechtsvorschlag; SchKG; Verfahren; Schuldner; Sohnes; Klägern; Verfahren; Mutter; Fortsetzung; Pfändungsgruppe; Entscheid; Fortsetzungsbegehren; Vermögens; Urteil; Klage; Absicht; Berufungskläger; Anfechtung; Rechtsvorschlags; Bezirksgericht; Berufungsverfahren
    ZHHG100052ForderungTrading; Holding; Sanierung; Konkurs; Gruppe; Verwaltung; Verwaltungsrat; Über; Forderung; Recht; Konzern; Banken; Beklagten; Ausführung; Ausführungen; Gesellschaft; Schuld; Gläubiger; SchKG; Überschuldung; Aktie; Aktien; Ziffer; Anfechtung
    Dieser Artikel erzielt 8 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GLOG.2016.00058-Beklagte; Beklagten; Miteigentum; SchKG; Miteigentumsanteil; Miteigentumsanteile; Apos; Recht; Anfechtung; Berufung; Vorinstanz; Gläubiger; Liegenschaft; Grundstück; Klage; Schuld; Übertragung; Urteil; Schuldner; Grundbuch; Liegenschaften; Beweis; Zeitpunkt; Abtretung; Konkurs; önne
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    138 III 497 (5A_68/2012)Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7). Erbverzicht; Gläubiger; Recht; Erben; Beschwerdegegner; Schuld; Vermögens; SchKG; Erbverzichtsvertrag; Schuldner; Verzicht; Anfechtung; Verfügung; Erbschaft; Zusammenhang; Schenkung; Urteil; Obergericht; Gesetzgeber; Vermögenswert; Begünstigte; Rechtsgeschäft; Söhne; Gläubigers
    136 III 341 (5A_287/2009)Paulianische Anfechtung (Verwirkung); Art. 292 Ziff. 2 SchKG. Bei der Anfechtung nach den Art. 285 ff. SchKG geht es darum, das Vollstreckungssubstrat so herzustellen, wie es sich ohne die angefochtene Rechtshandlung dargeboten hätte (E. 3). Beantragt der Kläger im Zusammenhang mit der Anfechtung von Grundstückveräusserungen zunächst nur die Zusprechung eines Geldbetrags und ändert er sein Klagebegehren erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist von Art. 292 Ziff. 2 SchKG dahin ab, dass er (auch) die Einbeziehung der fraglichen Grundstücke in die Konkursmasse verlangt, ist ihm nicht die Einrede der Verwirkung entgegenzuhalten, falls bereits den Ausführungen in der Klageschrift zur Sache klar zu entnehmen war, dass die Geldforderung sich aus einem Anfechtungstatbestand ableitet (E. 4). Klage; SchKG; Anfechtung; Grundstück; Konkurs; Recht; Verwirkung; Grundstücke; Eingabe; Konkursmasse; Vermögenswert; Urteil; Rechtshandlung; Klageschrift; Sinne; Amtsgericht; Klageänderung; Luzern; Vermögenswerte; Klagebegehren; Verwirkungsfrist; Einrede; Luzern-Land; Verwertung; Antrag; Auszug; Zivilsachen; Vollstreckungssubstrat; Grundstückveräusserungen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Kommentar zum SchKG1998