StGB Art. 290 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 290 StGB vom 2024

Art. 290 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 290 Siegelbruch

Wer ein amtliches Zeichen, namentlich ein amtliches Siegel, mit dem eine Sache verschlossen oder gekennzeichnet ist, erbricht, entfernt oder unwirksam macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 290 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZSTK 2015 87einfache KörperverletzungBeschuldigte; Behandlung; Privatklägerin; Privatklägerinnen; U-act; Behandlungen; Tarifziffer; Kanton; Beschuldigten; Berufsausübung; Patient; Berufsausübungsbewilligung; Urteil; Zahnarzt; Kantons; Schwyz; Berufung; Patienten; Bewilligung; KG-act; Verfahren; Eingriff; Körper; Recht; Körperverletzung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
95 IV 11Siegelbruch. Art. 290 StGB. Amtlicher Charakter des Siegels: Bedeutung dieses Erfordernisses (Erw. 1). Bedingter Strafvollzug. Art. 41 StGB. Der Umstand, dass die Hauptstrafe wegen ihrer Dauer (hier: dreizehn Monate Gefängnis) nicht bedingt aufgeschoben werden darf, berührt den Entscheid über den bedingten Aufschub der Nebenstrafe nicht. Dieser Entscheid hängt einzig von den in Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2-4 StGB umschriebenen Voraussetzungen ab (Erw. 3). Fasola; Corte; Ufficio; Espulsione; Esportatore; Esportazione; Autorità; Cantone; Ticino; Estero; Questa; Questo; Aldino; Benzoni; Estratto; Entscheid; Così; Esonero; Vacallo-Roggiana; Tribunale; HAFTER; Ambito; Applicazione; Chiasso; Autore; Urteilskopf; Regeste; Siegelbruch; Amtlicher; Charakter