Art. 290 Siegelbruch
Wer ein amtliches Zeichen, namentlich ein amtliches Siegel, mit dem eine Sache verschlossen oder gekennzeichnet ist, erbricht, entfernt oder unwirksam macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | STK 2015 87 | einfache Körperverletzung | Schuldig; Beschuldigte; Behandlung; Privatklägerin; Privatklägerinnen; U-act; Zahnärztlich; ärztliche; Behandlungen; Tarifziffer; Kanton; Zahnärztliche; Beschuldigten; Recht; Berufsausübung; Patient; Berufsausübungsbewilligung; Urteil; Zahnarzt; Kantons; Berufung; Schwyz; Patienten; Bewilligung; KG-act; Verfahren; Eingriff; Körper; Körperverletzung; Praxis |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
95 IV 11 | Siegelbruch. Art. 290 StGB. Amtlicher Charakter des Siegels: Bedeutung dieses Erfordernisses (Erw. 1). Bedingter Strafvollzug. Art. 41 StGB. Der Umstand, dass die Hauptstrafe wegen ihrer Dauer (hier: dreizehn Monate Gefängnis) nicht bedingt aufgeschoben werden darf, berührt den Entscheid über den bedingten Aufschub der Nebenstrafe nicht. Dieser Entscheid hängt einzig von den in Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2-4 StGB umschriebenen Voraussetzungen ab (Erw. 3). | Della; Uffici; Dogana; Doganale; Merci; Merce; Nella; Fasola; Bolletta; Ufficio; Cauzione; Delle; Ufficiale; Corte; Causa; Contro; Questo; Essere; L'ufficio; Colli; Espulsione; Sigilli; Sospensione; Condizionale; Chiusura; Esportazione; Dalla; Svizzero; Cantonale; Accessoria |