LU | JSD 2004 21 | §§ 17 und 129 VRG; § 13 GaG. Dritte, zu denen auch Konkurrenten von Gastgewerbebetrieben zählen, sind nur zur Beschwerde befugt, wenn sie in ihrer Rechtsstellung betroffen werden. Die Inhaberinnen und Inhaber eines Gastgewerbebetriebes werden durch die Erteilung einer Wirtschaftsbewilligung inklusive Änderung der Betriebsanschrift für einen Konkurrenzbetrieb nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen. Sinn von § 13 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes ist es ausschliesslich, die Konsumentinnen und Konsumenten davor zu schützen, zwei Gastgewerbebetriebe wegen einer Namensähnlichkeit zu verwechseln. Die Bestimmung gibt den Betreiberinnen und Betreibern von Gastgewerbebetrieben kein Recht auf die Führung einer innerhalb der gleichen Ortschaft unverwechselbaren Betriebsanschrift. - Dass von einer Verwechslungsgefahr im Sinn von § 13 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes gesprochen werden kann, genügt nicht jede noch so geringe Möglichkeit, dass einzelne Konsumenten oder Konsumentinnen einen Betrieb mit einem andern verwechseln könnten, der einen mehr oder weniger ähnlichen Namen führt. Massgebend für die Anwendung dieser Bestimmung ist vielmehr, wie sich die fraglichen Betriebsbezeichnungen dem durchschnittlichen Konsumenten oder der durchschnittlichen Konsumentin präsentieren.
| Betrieb; Recht; Betriebsanschrift; Gastgewerbe; Konsument; Betriebsanschriften; Entscheid; Absatz; Verwechslungsgefahr; Gastgewerbebetrieb; Stadtcafé; Restaurationsbetrieb; Spatzcafé; Gastgewerbebetriebe; Konsumentin; Behörde; Bewilligungsinhaber; Rechtsstellung; Ähnlichkeit; Ortschaft; Sachentscheid; Restaurationsbetriebe; Betriebe; Gastgewerbebetrieben; Konsumenten; Bezeichnungen; Konkurrenten; Führung; Behörden |