Zollgesetz (ZG) Art. 29
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 29 ZG vom 2023
Art. 29 Zuständigkeiten der Zollstellen; Zeit und Ort der Veranlagung
1 Das BAZG legt für die einzelnen Zollstellen fest:a. welches seine Zuständigkeiten sind;b. die Zeiten, zu denen es Veranlagungen vornehmen;c. den Ort, an dem die Veranlagung stattfindet (Amtsplatz).
2 Es berücksichtigt die nationalen und die regionalen Bedürfnisse und gibt seine Anordnungen auf geeignete Weise bekannt.
3 Die Zollstellen können die Veranlagung auch ausserhalb des Amtsplatzes vornehmen, namentlich am Domizil der Versenderin oder des Versenders oder der Empfängerin oder des Empfängers.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.