Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VTS:



Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.

Art. 29 VTS vom 2025

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Art. 29 Zulassungsprüfung Grundsatz

1 Für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger muss vor ihrer Zulassung zum Verkehr amtlich geprüft werden, ob sie den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entsprechen.

2 Keine Zulassungsprüfung nach den Artikeln 30–32 ist erforderlich für Motorfahrräder. Für diese richtet sich das Zulassungsverfahren nach den Artikeln 90–96 VZV (1) .

3 Keine kantonale Zulassungsprüfung ist erforderlich für Militärfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die der Verordnung vom 4. November 2009 (2) über die Personenbeförderung unterstehen.

4 Änderungen an Fahrzeugen, die zwischen der Zulassungsprüfung und der Zulassung vorgenommen werden, sind der Zulassungsbehörde zu melden und nach Artikel 34 Absatz 2 zu prüfen.

(1) SR 741.51
(2) SR 745.11

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 29 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 12 194Art. 32 Abs. 4 VTS. Die vom Luzerner Strassenverkehrsamt an Private delegierte Befugnis zur Einzelprüfung vor der Verkehrszulassung von Motorfahrzeugen (Selbstabnahme) hat nicht die Qualität einer Konzession, sondern ist eine Beleihung (bzw. Belehnung) einer öffentlichen bzw. im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe an einen Privaten und kann von der Behörde im Sinn einer verwaltungsrechtlichen Sanktion gegebenenfalls wieder entzogen werden. Frage der Verhältnismässigkeit eines bloss befristeten Entzugs der Befugnis zur Selbstabnahme.Prüfung; Fahrzeug; Selbstabnahme; Strassen; Strassenverkehr; Verwaltung; Fahrzeuge; Recht; Strassenverkehrsamt; Befugnis; Verfügung; Recht; Verfahren; Vorinstanz; Kanton; Zulassung; Formular; Aufgabe; Prüfungsbericht; Sachverhalt; Voraussetzung; Behörde; Widerruf; Kilometer; Typengenehmigung; Prüfungsberichte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV-2009/112Entscheid Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 30 Abs. 1, 32 VTS (SR 741.41). Anspruch Fahrzeug; Strasse; Strassenverkehr; Strassenverkehrs; Prüfung; Recht; Quot; Gallen; Eingabe; Mängel; Kontrolle; Fahrzeugausweis; Verkehr; Rekurrent; Rekurrentin; Schifffahrtsamt; Person; Personen; Kanton; Prüfung; Strassenverkehrsamt; Schweiz; ürzt:; Vereinbarung; Prüfungen; Verwaltungsrekurskommission; Personenwagen; Stempel; Zulassung
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2940/2013Subventionierung BerufsbildungBeruf; Berufsbildung; Betrieb; Berufsbildungsfonds; Quot;; Reglement; Carrosserie; Bundes; Branche; Geltung; Geltungsbereich; Betriebe; Recht; Beiträge; Beschwerdeführers; Urteil; Bildung; Vorinstanz; Abgabe; Organisation; Schweiz; Leistungen; ürde
A-5972/2008Strassenwesen (Übriges)Fahrzeug; Vorinstanz; Fahrzeugs; Vorschrift; Gesuch; Erteilung; Vorschriften; Ausnahmebewilligung; Typengenehmigung; Marke; Markenbezeichnung; Verkehr; Verfügung; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Motorleistung; Motorfahrzeug; Fahrzeuge; Recht; Zulassung; Verfahren; Voraussetzung; Gehör; Behörde; Bestimmungen; Bundesrat; Verletzung