Strafregistergesetz (StReG) Art. 29
Zusammenfassung der Rechtsnorm StReG:
Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
Art. 29 StReG vom 2025
Art. 29 Entfernung von Daten aus VOSTRA und Archivierungsverbot Entfernung bei Tod
1 Sämtliche Daten einer Person werden aus VOSTRA entfernt, sobald der Tod dieser Person von einer Behörde gemeldet oder von der registerführenden Stelle selber festgestellt worden ist.
2 Für diese Todesfallmeldungen können Schnittstellen zum Personenstandsregister (Art. 66) und zum zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS (Art. 65) eingerichtet werden.
3 Vollendet eine eingetragene Person gemäss den eingetragenen Personalien das 80. Altersjahr, so überprüft die registerführende Stelle, ob die Person noch am Leben ist. Die Überprüfung wird danach alle fünf Jahre wiederholt.
4 Vollendet eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit ohne Aufenthalt in der Schweiz gemäss den eingetragenen Personalien das 100. Altersjahr, so werden ihre sämtlichen Daten aus VOSTRA entfernt.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.