Menschenrechtskonvention (EMRK) Art. 29

Zusammenfassung der Rechtsnorm EMRK:



Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der grundlegende Menschenrechte und Freiheiten schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK beeinflusst die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz.

Art. 29 EMRK vom 2022

Art. 29 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 29 Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit

Fassung gemäss Art. 9 Ziff. 1 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 (AS 2009 3067 3065, 2010 1241; BBl 2005 2119).(1) Ergeht weder eine Entscheidung nach Artikel 27 oder 28 noch ein Urteil nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Beschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit kann gesondert ergehen.

Satz eingefügt durch Art. 9 Ziff. 2 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und in Kraft seit 1. Juni 2010 (AS 2009 3067 3065, 2010 1241; BBl 2005 2119).(2) Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern der Gerichtshof in Ausnahmefällen nicht anders entscheidet.

Aufgehoben durch Art. 9 Ziff. 3 des Prot. Nr. 14 vom 13. Mai 2004, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 2005 und mit Wirkung seit 1. Juni 2010 (AS 2009 3067 3065, 2010 1241; BBl 2005 2119).(3) …


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 121 (2C_955/2016)Die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Landeskirche oder das Landeskirchenrecht sind durch den an Bedingungen gebundenen Beitrag der Katholischen Landeskirche Graubünden in der Höhe von Fr. 15'000.- an eine Beratungsstelle für Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft nicht verletzt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. der Verfassungsbeschwerde gegen einen Budgetentscheid des Parlaments einer Landeskirche, der zugleich eine Subvention zuspricht (E. 1.1 und 1.2). Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (E. 1.3). Prüfung der Legitimation von Dritten, die sich gegen die Subvention wenden (E. 1.5). Die offizielle Lehre der römisch-katholischen Kirche lehnt die Abtreibung ab (E. 4). Offengelassen, ob die katholische Landeskirche nach kantonalem Recht verpflichtet ist, die Lehre der römisch-katholischen Kirche zu vertreten. Die Beitragsgewährung war nämlich an die Bedingung geknüpft, dass der Betrag namentlich nicht für die Beratung über Abtreibungsmethoden u.Ä. verwendet werden darf. Damit ist das Anliegen der Beschwerdeführerin erfüllt. Keine Verletzung ihrer Glaubensfreiheit (E. 5). Kosten (E. 6). Landeskirche; Kirche; Recht; ömisch-katholische; Urteil; ömisch-katholischen; Entscheid; Verwaltung; Glaubens; Graubünden; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Religion; Verein; Lehre; Beschluss; Verfassung; öffentlich-rechtlich; Ausgabe; Rekurs; öffentlich-rechtliche; Kanton; Katholische; öffentlich-rechtlichen
142 III 131 (4A_325/2015)Art. 117 ff. ZPO; unentgeltliche Rechtspflege; Zulässigkeit des Erfordernisses einer Abtretungserklärung. Es ist zulässig, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Abtretung eines allfälligen Prozessgewinns bis zur Höhe der auf den Gesuchsteller entfallenden Gerichtskosten und der Kosten der anwaltlichen Vertretung abhängig zu machen (E. 2-4). Rechtspflege; Abtretung; Zahlung; Gericht; Urteil; Prozessgewinn; Staat; Abtretungserklärung; Bezirksgericht; Prozesskosten; Gewährung; Voraussetzung; Kantons; Zivilprozessordnung; Kommentar; Forderung; Forderung; Prozessgewinns; Person; Voraussetzungen; Schweizerische; Gerichtskosten; Obergericht; BÜHLER; Abtretungserfordernis

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3170/2017Anerkennung Abschluss/AusbildungQuot;; Beschwer; Quot;dipl; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Anerkennung; Steuerberater; Steuerexperte; Vorinstanz; HFquot;; Steuerexperten; Anerkennungsverfahren; Verfahren; Studien; Beiladung; Studiengang; Steuerexpertenquot;; Interesse; Recht; Urteil; Verfahrens; Verfügung; Entscheid; Bundes; Berufsbildung; Stellung; Parteien; Bereich
D-1366/2015Asyl und WegweisungRecht; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Akten; Beweis; Vorinstanz; Beweismittel; Nennung; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Menschenrechts; Verfügung; Entscheid; Männer; Wegweisung; Rechtsvertreter; Verfahrens; Gehör; Heimat; Verletzung; öglich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2018.25Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR).Verfahren; VStrR; Verfahren; Verfahrens; Recht; MWSTG; Einstellung; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Mehrwertsteuer; Verfügung; Bundesstrafgerichts; Einstellungsverfügung; Parteien; Gericht; Akten; Verhalten; Person; Beschluss; Verwaltungsstrafverfahren; Parteientschädigung; Bundesgerichts; Grundsätze; Entschädigung; Höhe; Kostenpunkt; Apos;; Behörde; Beschuldigte
RR.2017.278Auslieferung an die Republik Kosovo. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG).Auslieferung; Recht; Bundes; Kosovo; Garantien; Republik; Verfahren; Staat; Schweiz; Recht; Verfahren; Rechtshilfe; Urteil; Entscheid; Person; Bundesgericht; UNO-Pakt; Sachverhalt; Ersuchen; Gericht; Erwägung; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Gefängnis; Beschwerdekammer; Bundesamt; Justiz; Auslieferungsersuchen