BGG Art. 29 - Prüfung

Einleitung zur Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 29 BGG vom 2024

Art. 29 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 29 Zuständigkeit Prüfung

1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.

2 Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 29 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA080088Anfechtung von Entscheiden einer Aufsichtsbehörde Recht; Rekurs; Nichtigkeitsbeschwerde; Verfahren; Entscheid; Beschluss; Disp-Ziff; Willensvollstrecker; Zivil; Aufsicht; Rechtsmittel; Willensvollstreckerin; Prozessentschädigung; Sinne; Streitwert; Kassationsgericht; Kass-Nr; Obergerichts; Gericht; Kanton; Kantons; Fünftel; Frank/Sträuli/Messmer; Aufsichtsbehörde; Vorschrift; Anfechtung; GGebV; Bundesgericht; Kassationsrichter

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 300 (1C_351/2020)
Regeste
Beschwerde gegen die "Kleinsiedlungsverordnung" des Thurgauer Regierungsrats ( Art. 14 und 33 RPG ; Art. 82, 86 Abs. 2 und Art. 87 BGG ). Die Erlassbeschwerde ( Art. 82 lit. b und 87 BGG ) steht grundsätzlich nur gegen kantonale Hoheitsakte mit rechtssetzendem Charakter offen, nicht aber gegen Nutzungspläne i.S.v. Art. 14 RPG ; Übersicht über die Rechtsprechung (E. 2).
Kleinsiedlung; Kleinsiedlungen; Recht; Bundesgericht; Kanton; Regierungsrat; Verordnung; Weiler; Baubewilligung; Thurgau; Charakter; Nutzungspläne; Bauten; Erlass; Baubewilligungsverfahren; Richtplan; Bauzone; Verfahren; Rechtsmittel; Entscheid; Nutzungsplan; Erhaltung; Kleinsiedlungsverordnung; Anlagen; Bestimmungen; Rechtsschutz; AEMISEGGER; öffentlich
147 I 268 (2C_175/2020)
Regeste
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ; Art. 8 EMRK ; prekärer Aufenthalt; Umwandlung des Status der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung im Lichte des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf einen potenziellen konventionsrechtlichen Anspruch auf Regularisierung der Anwesenheit in der Schweiz bejaht (E. 1).
Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Anspruch; Integration; Urteil; Person; Privat; Privatleben; Privatlebens; Achtung; Wegweisung; Familie; Lichte; Anspruchs; Ausländer; Migration; Status; Anwesenheit; Kanton; Umwandlung; Eingriff; Personen