ZGB Art. 28l -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 28l ZGB vom 2025

Art. 28l Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 28l Anrufung des Gerichts (1)

1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen.

2 … (2)

3 und 4 … (3)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).
(2) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
(3) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 28l Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG150018DatenschutzDaten; Recht; Beklagte; Beklagten; Person; Personen; Behörde; Gericht; Behörden; Agreement; US-Behörden; Interesse; Datenschutz; Personendaten; Sinne; Klage; Parteien; Rechtfertigung; Ausland; Agreements; Datenlieferung; Persönlichkeit; Anklage; Über; Datenbekanntgabe; Massnahme
VDHC/2018/1211Appel; ’appel; Appelant; éponse; ’appelant; évrier; ’il; ’au; Intimée; ’intimée; Conseil; ’article; égal; égale; ésident; épens; ésentation; écrit; éfenderesse; Facebook; L’appel; écembre

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1996 1 Art. 28h, k und l ZGB. Der Zeugenbeweis ist im Gegendarstellungsverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen; die Durchführung einer beantragten Zeugeneinvernahme rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn von einer Gegendarstellung auch Drittpersonen betroffen werden und die Zeugeneinvernahme keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrens verursacht. Anforderungen an Form und Inhalt des Gegendarstellungstextes, Änderungsrecht des Richters bzw. des Klägers. Anordnungen bezüglich Form und Plazierung der Veröffentlichung.

Darstellung; Zeugen; Verfahren; Beweis; Veröffentlichung; Recht; Video; Zeitung; Kurhotel; Textes; Darstellungstext; Richter; Zeugenbeweis; Tatsache; Ausgabe; Wochenendausgabe; Aufmachung; Unrichtigkeit; Medienunternehmen; Klage; Neuformulierung; Klagten; Tatsachendarstellung; Frontseite; Videokameras; Berichterstattung
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