ZGB Art. 28g -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 28g ZGB vom 2025

Art. 28g Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 28g (1)

1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung.

2 Kein Anspruch auf Gegendarstellung besteht, wenn über öffentliche Verhandlungen einer Behörde wahrheitsgetreu berichtet wurde und die betroffene Person an den Verhandlungen teilgenommen hat.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 28g Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF180057GegendarstellungDarstellung; Berufung; Einzelrichter; Beklagten; Kündigung; Urteil; Ressortleiter; Redaktorin; Reissleine; Chefredaktor; Parteien; Stücken; Formulierung; Chefredaktors; Berufungsbeklagte; Architektur; Rückhalt; Ressortleitung; Design; Vorkommnisse; Ausgangsartikel; Sinne; Parteientschädigung; Tatsachenbehauptung; Unterstellung; Recht; Punkt; Entscheid
ZHLB120062Persönlichkeitsverletzung / unlauterer WettbewerbVorinstanz; Berufung; Kläger; Recht; Interesse; Persönlichkeit; Richt; Medien; Einfluss; Tatsache; Transparenz; Beklagten; Klägern; Einflussnahme; Presse; Interessen; Klägers; Tatsachen; Besitzverhältnisse; Verletzung; Persönlichkeitsverletzung; Aussage; Gönner; Intransparenz
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