SCC Art. 28g -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 28g SCC from 2024

Art. 28g Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 28g (1)

1 Any person whose personality rights are directly affected by a representation of events in periodically appearing media, especially the press, radio or television, shall have a right of reply.

2 There is no right of reply in respect of accurate reports of the public dealings of an authority in which the affected person took part.

(1) Inserted by No I of the FA of 16 Dec. 1983, in force since 1 July 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 28g Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF180057GegendarstellungDarstellung; Berufung; Einzelrichter; Beklagten; Kündigung; Urteil; Ressortleiter; Redaktorin; Reissleine; Chefredaktor; Parteien; Stücken; Formulierung; Chefredaktors; Berufungsbeklagte; Architektur; Rückhalt; Ressortleitung; Design; Vorkommnisse; Ausgangsartikel; Sinne; Parteientschädigung; Tatsachenbehauptung; Unterstellung; Recht; Punkt; Entscheid
ZHLB120062Persönlichkeitsverletzung / unlauterer WettbewerbVorinstanz; Berufung; Kläger; Recht; Interesse; Persönlichkeit; Richt; Medien; Einfluss; Tatsache; Transparenz; Beklagten; Klägern; Einflussnahme; Presse; Interessen; Klägers; Tatsachen; Besitzverhältnisse; Verletzung; Persönlichkeitsverletzung; Aussage; Gönner; Intransparenz
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