Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Der Art. 28d ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2025 nicht aufgenommen.

Art. 28d Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA100014Ausschluss der Nichtigkeitsbeschwerde, Geltung auch für Inzidentverfahren (Ablehnung),Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung,Recht; Rechtsmittel; Verfahren; Massnahme; Sinne; Nichtigkeitsbeschwerde; Entscheid; Zivil; Frank/Sträuli/; Messmer; Verfügung; Frank/Sträuli/Messmer; Gericht; Verfahrens; Einzelrichter; Kassationsgericht; Rechtsmittelbelehrung; Ausstand; Beschluss; Persönlichkeit; Einzelrichterin; Frist; Ausstands; Begehren; Erstinstanz; Vorinstanz; Hauser/Schweri
ZHNL070124ZPO/ZH 222 Ziff. 3, Dringlichkeit.ZPO/ZH 64 Abs. 3, Prozesseinleitung in guten Treuen. Beklagten; Massnahme; Wohnung; Massnahmen; Recht; Verfahren; Rekurs; Baurekurskommission; Suizid; Gemeinde; Entscheid; Stäfa; Person; Hauptsache; Personen; Vorderrichter; Klägern; Verfügung; Suizide; Massnahmebegehren; Verfahrens; Nutzungsverbot; Gericht; Zeitpunkt; Baubewilligung; Nutzungsänderung; Baugesuch; Regel
Dieser Artikel erzielt 11 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2005.69Entscheid Art. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Quot; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Saugleistung; Staub; Staubsauger; Quot;M; Werbeaussage; Werbeaussagen; Quot;Mquot; Massnahme; Recht; Gesuchsbeilage; Quot;konstant; Saugleistungquot; Saugkraft; Modell; Airwatt; Replik; Modelle; Werbung; Replikbeilage; Wettbewerb; Gesuchsantwort; Gerät; üsse
AGAGVE 2002 1I. ZivilrechtA. Personenrecht1 Art. 28 ff. ZGB, § 335 ZPO; vorsorgliche Massnahmen im PersönlichkeitsschutzDie Frist von Art. 28e Abs. 2 ZGB zur Anhebung einer ordentlichenKlage gegen widerrechtliche Verletzungen der Persönlichkeit beginnt amTag nach der Zustellung der nach Anhörung der Gegenpartei erlassenenvorsorglichen... Massnahme; Gesuch; Klage; Anordnung; Gesuchs; Verletzung; Frist; Gericht; Verfahren; Massnahmen; Persönlichkeit; Gesuchsgegner; Recht; Zivilrecht; Richter; Personen; Bugnon; Verfügung; Personenrecht; Anhebung; Zustellung; Anhörung; Klagefrist; Anfechtung; Massnahmeentscheides; Rechtsmittel; Entscheid; Obergerichts
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.