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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 28a ZGB vom 2024

Art. 28a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 28a (1)

1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen:

  • 1. eine drohende Verletzung zu verbieten;
  • 2. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
  • 3. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
  • 2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.

    3 Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1985 (AS 1984 778; BBl 1982 II 636).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 28a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB230016ForderungVorinstanz; Berufung; Schaden; Verfahren; Tatsache; Recht; Beklagten; Tatsachen; Verfahren; Zivil; Entscheid; Klage; Anwalt; Behauptung; Noven; Kläger; Klägers; Parteien; Urteil; Anwalts; Tatsachenbehauptungen; Beweis; Hauptverhandlung; Berufungsverfahren
    ZHPP230036ForderungRecht; Vorinstanz; Schaden; Bereich; Beschwerde; Modell; Bereicherung; Entscheid; Bilder; Tarif; Rechnung; Klage; Gericht; Beweis; Gruppe; Höhe; Parteien; Verfahren; Bildes; Upper; Gewinn; Rechtsmittel; Beschwerdeverfahren; Gesellschaft; Forderung; Verwendung; Verletzung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2021.100-Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Ermittler; Staat; Ermittlung; Beruf; Berufung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gespräch; Apos; Mutter; Aussage; Genugtuung; Beweis; Verfahren; Kinder; Täter; Person; Urteil; Akten; Schütteltrauma; Recht; üsse
    SOZKBER.2022.17-Berufung; Berufungsbeklagte; Provider; Persönlichkeit; Persönlichkeitsverletzung; Passivlegitimation; Vorinstanz; Recht; Berufungskläger; Berufungsbeklagten; Access; Bundesgericht; Entscheid; Beklagte; Beklagten; Person; Bericht; Inhalte; Hosting; IP-Adresse; Internet; Verletzung; Providern; Bundesrat
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