Art. 289a Durch
den Pächter
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2 Hat der Verpächter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.
3 Hat der Verpächter einer Änderung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht schriftlich zugestimmt und macht der Pächter sie nicht innert angemessener Frist rückgängig, so kann der Verpächter fristlos, bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | RZ.2007.71 | Entscheid Art. 285 OR (SR 220); Art. 17 und 22b LPG (SR 221.213.2). Wenn der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks trotz schriftlicher Ermahnung seine Bewirtschaftungspflicht nach Art. 21a LPG weiter verletzt, kann der Verpächter mit einer Frist von sechs Monaten die Pacht schriftlich auf den folgenden Frühjahrs- oder Herbsttermin kündigen. Bei solchen Pflichtverletzungen des Pächters findet Art. 22b LPG und nicht Art. 17 LPG Anwendung. Für die Anwendung von Art. 285 OR im landwirtschaftlichen Pachtrecht besteht kein Raum (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, 7. Februar 2008, RZ.2007.71). | Pacht; Kündigung; Pächter; Landwirtschaftliche; Fristlos; Rekurs; Vorzeitig; Verpächter; Kläg; Landwirtschaftlichen; Ausweisung; Schriftlich; Fristlose; Recht; Vorabdruck; Pachtvertrag; Pachtverhältnis; Beklagten; Vorzeitige; Vorinstanz; Pflicht; Sorgfalt; Vorabdruck; Gültig; Rekurs; Pächters; Gülle; Entscheid; Kommentar; Mahnung |