SCC Art. 289 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 289 SCC from 2024

Art. 289 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 289 F. Fulfilment I. Entitlement (1)

1 The right to child maintenance contributions is that of the child and, so long as he or she is a minor, is fulfilled by payment to the child'"s legal representative or to the person with whom the child resides, unless the court decides otherwise. (2)

2 However, where the state authority assumes the cost of maintaining the child, such claim and all attendant rights pass to the state authority.

(1) Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
(2) Amended by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

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Art. 289 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230117RechtsöffnungGesuchsteller; Unterhalt; Recht; Unterhaltsbeiträge; Vorinstanz; Gesuchsgegner; Abtretung; Rechtsöffnung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Inkasso; Gemeinwesen; Bevorschussung; Urteil; Verfahren; Ehefrau; Gläubiger; Vollmacht; Parteien; Vollmacht-Abtretung; Gesuchsgegners; Urkunde; Betreibung; Urkunden; Aktivlegitimation; Kanton; Bezirksgericht; Gesuchstellers; Kinder; Unterhaltsbeiträgen
ZHLZ220034UnterhaltBerufung; Berufungskläger; Unterhalt; Berufungsbeklagte; Unterhalts; Recht; Fremdbetr; Fremdbetreuung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Fremdbetreuungskosten; Berufungsbeklagten; Gemeinde; Kinder; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Einkommen; Vereinbarung; Eltern; Entscheid; Berufungsklägers; Urteils; Prozesskosten; Verfahren; Oberstufe; Kindes; Gemeindebeiträge; Vater; Rechtspflege; Parteien
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2017.00667Sozialhilfe: subsidiäre Kostengutsprache für Aufenthalt im Jugendheim.Eltern; Beschluss; Recht; Gemeinde; Kindes; Kostengutsprache; Unterhalt; Verfügung; Entscheid; Parteien; Sorge; Sozialbehörde; Parteientschädigung; Interesse; Jugend; Beschlusses; Rechtsmittel; Unterhalts; Jugendheim; Rekurs; Bezirksrat; Beschwerdeführers; Gemeinwesen; Verwaltungsgericht; Aufenthalt; Anfechtung; Kindesschutz
ZHVO140015Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Rechtspflege; Verfahren; Rechtsbeistand; Schlichtungsverfahren; Person; Obergericht; Unterhaltsbeiträge; Rechtsbeistandes; Kanton; Rechtsanwalt; Klage; Abänderung; Obergerichts; Beurteilung; Gesuchs; Gericht; Bestellung; Anspruch; Gemeinde; Kantons; Rechtsvertreter; Friedensrichter; Schlichtungsverfahrens; Bedürftigkeit; Einkommen; Emmel; Kinder; Aussichtslosigkeit; Interessen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 457 (5A_816/2019)
Regeste
Art. 276 Abs. 1 und 2, Art. 285 Abs. 1 ZGB ; Unterhaltsberechnung; Berücksichtigung eines Steueranteils im Barbedarf des Kindes. Stehen genügend Mittel zur Verfügung, um bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums des Kindes - wie bei den Eltern - ein Steueranteil einzusetzen (E. 4.2.2.1). Anwendbare Methode für dessen Ermittlung (E. 4.2.3).
Steuer; Kindes; Empfängerelternteil; Steueranteil; Steuern; Unterhalt; Entscheid; Einkommen; Kindesunterhalt; Existenzminimum; Eltern; Methode; Kindesunterhalts; Barunterhalt; SCHWIZER; Empfängerelternteils; Verhältnis; Kinder; Einkünfte; Kantonsgericht; Unterhaltsbeiträge; Barbedarf; Disp-Ziff; Betreuung; Kindesunterhaltsbeiträge; AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL; Betreuungsunterhalt; Barunterhaltsbeitrag; Bundes
147 III 265 (5A_311/2019)
Regeste
Art. 276, 276a, 285 und 286a ZGB; Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Grundsätze des Kindesunterhaltes (E. 5). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (E. 5.1 und 5.2). Dieser umfasst den Barunterhalt sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt (E. 5.3). Er bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (E. 5.4). Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen; bei alternierender Obhut ist er von den Eltern im umgekehrten Verhältnis zu den Betreuungsanteilen und allenfalls im Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu tragen (E. 5.5). Behandlung von Mankofällen (E. 5.6). Methodik zur Unterhaltsberechnung (E. 6). Abkehr vom bisherigen Methodenpluralismus (E. 6.1). Lebenshaltungskostenmethode als Ausgangspunkt. Unzulässigkeit abstrakter Methoden, namentlich von Quotenmethoden (E. 6.2). Konkrete Methoden (E. 6.3). Unzulässigkeit der Verwendung von Tabellen (E. 6.4). Unzulässigkeit der einstufig-konkreten Methode (E. 6.5). Verbindlichkeit der zweistufig-konkreten Methode für alle Arten des Kindesunterhaltes (E. 6.6). Vorgehensweise bei der zweistufig-konkreten Methode (E. 7). Ermittlung der relevanten Einkommen (E. 7.1). Ermittlung des Bedarfes bzw. des gebührenden Unterhalts (E. 7.2). Bemessung des Unterhaltsbeitrages: Reihenfolge bei der Verteilung der Ressourcen auf die einzelnen Unterhaltskategorien und Bedarfsgrössen; Verteilung eines allfälligen Überschusses im Grundsatz nach grossen und kleinen Köpfen; Behandlung von Sparquoten (E. 7.3). Die zweistufig-konkrete Methode ist zivilstandsunabhängig anzuwenden. Besondere Verhältnisse des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität besteht in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (E. 7.4). Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 8).
Unterhalt; Kindes; Unterhalts; Eltern; Überschuss; Betreuung; Methode; Existenzminimum; Kindesunterhalt; Verhältnis; Mutter; Elternteil; Urteil; Leistung; Betreuungsunterhalt; Verhältnisse; Vater; Barunterhalt; Leistungsfähigkeit; Kinder; FamPrach; Obhut; Verhältnissen; Kindesunterhalts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, BreitschmidBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I2018
-Basler Zivilgesetzbuch I2018