ZGB Art. 288 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 288 ZGB vom 2022

Art. 288 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 288 III. Abfindung

Ursprünglich Ziff. II.

(1)

1 Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann ver?einbart wer?den, wenn sein Interesse es rechtfertigt.

2 Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich:

  • 1. wenn die Kindesschutzbehörde, oder bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren, das Gericht die Ge?nehmigung erteilt hat, und
  • 2. wenn die Abfindungssumme an die dabei bezeichnete Stelle ent?richtet worden ist.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

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    Art. 288 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLC220017EhescheidungPartei; Parteien; Scheidung; Finanzierung; Vereinbarung; Vorinstanz; Finanzierungsnachweis; Gericht; Genehmigung; Scheidungsvereinbarung; Recht; Ausgleichszahlung; Berufung; Eingabe; Entscheid; Wille; Urteil; Liegenschaft; Verfahren; Willen; Grundstück; Über; Finanzierungsnachweises; Grundbuch; Kinder
    VDHC/2020/277’en; Entretien; ’entretien; Enfant; ’enfant; Appel; épens; ’appel; études; édure; ’intimée; ésente; étant; ésident; ’elle; Envoi; élégué; Président; ’à; érieure; ’envoi; Autorité
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    137 III 268 (5A_437/2010)Art. 288 SchKG; Anfechtbarkeit von Beratungsdienstleistungen mit Sanierungskontext. Umschreibung des anfechtungsrelevanten Sanierungsbegriffs (E. 2.3), der eine Rechtsfrage ist (E. 4.2.2). Parallelen und Abgrenzungen zwischen Sanierungsberatung und Sanierungsdarlehen (E. 4.2.3). Die Schädigungsabsicht beinhaltet ein doloses Element (E. 4.2.3), welches fehlt, wenn die Organe zum relevanten Zeitpunkt von Erfolg versprechenden Sanierungsbemühungen ausgehen durften (E. 4.2.4). Konzern; Sanierung; Leistung; Sanierungs; Beratung; Verwaltung; Gläubiger; Urteil; Verwaltungsrat; Konzerns; Restrukturierung; Strategie; Handelsgericht; Zusammenhang; Anfechtung; Schädigung; Schuldner; Sachverhalt; Airline; Gruppe; Bericht; Mario; Corti; Geschäft; Recht; Schädigungsabsicht; McKinsey; Dual-Strategie; ürde
    135 V 134 (8C_97/2008)Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; Art. 310 in Verbindung mit Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 15 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG); § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum SHG (SHV). Die Sozialhilfebehörde ist an den (bundesrechtskonform gefällten) Entscheid der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Unterbringung eines unmündigen Kindes in einem Heim gebunden. Sie kann gestützt auf kantonalrechtliche Sozialhilfebestimmungen die Übernahme der Kosten der angeordneten Massnahme nicht verweigern (E. 3 und 4). Fürsorgebehörde; Kindes; Vormundschaftsbehörde; Internat; Anspruch; Unterbringung; Sozialhilfe; Recht; Entscheid; Beschluss; Kindeswohl; Kostengutsprache; Gesuch; Übernahme; Umplatzierung; Verfahren; Verbindung; Mutter; Vorinstanz; Unterstützung; Gehör; Bundesrecht; Massnahme; Beiständin; Platzierung; Unterstützungswohnsitz; Zustimmung