Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 288

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 288 SchKG vom 2025

Art. 288 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 288 Absichtsanfechtung (1)

1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.

2 Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 288 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE210005LastenbereinigungsklageSchuldner; Schuldbrief; Schenkung; Grundstück; Beklagte; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Berufung; Besitz; Betreibung; Nutzniessung; Schuldners; SchKG; Grundstücke; Geschäft; Schuldbriefs; Gläubiger; Pfändung; Schenkungsvereinbarung; Simulation; Anfechtung; Urteil; Sicherungsübereignung; Übertragung; Grundbuch
ZHLB190032Paulianische Anfechtung (Art. 288 SchKG)Parzelle; Beweis; Berufung; Bezirksgericht; Urteil; Beklagten; Recht; Grundstück; Verfahren; Grundbuch; Beweismittel; Fotoplan; Grundbuchvermessungsparzelle; Register; S-Register; Parteien; Rechtsbegehren; Grundstücke; ZPO/ZH; Bundesgericht; Entscheid; Urteils; Gericht; Ziffer; Werte; Klägers; Kaufpreis; Kammer; Dispositiv; Verkehrswert
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.51-Berufung; Über; Grundstück; SchKG; Grundstücke; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Apos; Vereinbarung; Übertragung; Pfändung; Ehemann; Staat; Anfechtung; Kaufvertrag; Grundbuch; Amtsgericht; Beklagten; Vorinstanz; Schuldner; Schenkung; Rechtsvertreter; Liegenschaft; Urteil; Zeitpunkt; Rechtspflege; Voraussetzung; Entscheid; Thierstein
SOZKBES.2021.121-Entscheid; Schuldner; SchKG; Urteil; Anfechtung; Gläubiger; Klagt; Obergericht; Apos; Beklagten; Pfändung; Bundesgericht; Zivilkammer; Erwägung; Rechtshandlung; Begründung; Anfechtungsklage; Amtsgerichtspräsident; Betreibung; Parteientschädigung; Voraussetzung; Bundesgerichts; Urteils; Beschwerdeschrift; Verfassungsbeschwerde; Rechtsmittel; Paulianische; Präsidentin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 23 (4A_425/2015)Art. 754 Abs. 1 und Art. 757 Abs. 1 OR. Verantwortlichkeitsklage. Aktivlegitimation der Konkurs- bzw. der Nachlassmasse. Die Konkurs- bzw. die Nachlassverwaltung ist nicht befugt, mittels Verantwortlichkeitsklage (Gesellschaftsklage) gegen die Gesellschaftsorgane den Schaden geltend zu machen, der ausschliesslich im Vermögen der Gesellschaftsgläubiger entstand, ohne dass im Vermögen der Gesellschaft selber ein Schaden eintrat (E. 3.1 und 4). Gesellschaft; Gläubiger; Konkurs; Schaden; Verantwortlichkeit; SAirGroup; Urteil; Recht; Verantwortlichkeitsklage; Zahlungen; Bundesgericht; Lassmasse; Verminderung; Organ; Klage; Aktivlegitimation; Anspruch; Schädigung; Konkursmasse; Verwertungssubstrat; Vermögens; Organe; Gesellschaftsorgane; Entscheid; Konkursverwaltung; Verwertungssubstrats
138 III 497 (5A_68/2012)Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7). Erbverzicht; Gläubiger; Recht; Erben; Beschwerdegegner; Schuld; Vermögens; SchKG; Erbverzichtsvertrag; Schuldner; Verzicht; Anfechtung; Verfügung; Erbschaft; Zusammenhang; Schenkung; Urteil; Obergericht; Gesetzgeber; Vermögenswert; Begünstigte; Rechtsgeschäft; Söhne; Gläubigers

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Adrian StaehelinBasler Kommentar zum Bundesgetz über Schuldbetreibung und Konkurs II2010
Staehelin Kommentar zum SchKG III1998