StPO Art. 287 - Anforderungen an die eingesetzten Personen

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 287 StPO vom 2024

Art. 287 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 287 Anforderungen an die eingesetzten Personen

1 Als verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler können eingesetzt werden:

  • a. Angehörige eines schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps;
  • b. Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt werden, auch wenn sie nicht über eine polizeiliche Ausbildung verfügen.
  • 2 Als Führungspersonen dürfen nur Angehörige eines Polizeikorps eingesetzt werden.

    3 Werden Angehörige eines Polizeikorps des Auslandes eingesetzt, so werden sie in der Regel von ihrer bisherigen Führungsperson geführt.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 287 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SHNr. 51/2002/58 Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 53 und Art. 287 Abs. 1 StPO. Anspruch des Privatstrafklägers auf unentgeltliche Prozessführung und Vertretung Vertretung; Verfahren; Prozessführung; Verbeiständung; Anspruch; Privatstrafkläger; Voraussetzungen; Hinweis; Gesuch; Person; Verfahrens; Hinweisen; Prozessordnung; Beschuldigten; Verteidigung; Einzelrichter; Vertreter; Privatstrafklage; Rechtspflege; Umstände; Schwierigkeiten; Verfahren; Offizialmaxime; Verfolgung; Einzelrichterin; Obergericht; Rechte; Kanton

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2010.13Urkundenfälschung, teilweise evtl. Anstiftung dazu; Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung; qualifizierte Geldwäscherei sowie untauglicher Versuch dazu; Bestechung fremder Amtsträger, evtl. Gehilfenschaft dazu.Beschuldigte; Bundes; Beschuldigten; Anklage; Alstom; Apos;; Recht; Bundesanwalt; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Geschäft; Ramos; Ramos; Geldwäsche; Gesellschaft; Geldwäscher; Verfahren; Diemer; Ermittlung; Recht; Rechnung; Geldwäscherei; Akten; Vermögens; VE-Diemer; Beweis; Gesellschaften