StPO Art. 287 - Anforderungen an die eingesetzten Personen
Einleitung zur Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 287 StPO vom 2024
Art. 287 Anforderungen an die eingesetzten Personen
1 Als verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler können eingesetzt werden:
a. Angehörige eines schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps;b. Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt werden, auch wenn sie nicht über eine polizeiliche Ausbildung verfügen.2 Als Führungspersonen dürfen nur Angehörige eines Polizeikorps eingesetzt werden.
3 Werden Angehörige eines Polizeikorps des Auslandes eingesetzt, so werden sie in der Regel von ihrer bisherigen Führungsperson geführt.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.