StGB Art. 287 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 287 StGB vom 2024

Art. 287 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 287 Amtsanmassung

Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


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Art. 287 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220217NichtanhandnahmeRecht; Recht; Staat; Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Liegenschaft; Kellerräumlichkeiten; Sinne; -strasse; Verfügung; Hausfriedensbruch; Miete; Wohnung; Mieter; Nichtanhandnahme; Hausfriedensbruchs; Hausrecht; Sachbeschädigung; Verfahren; Erben; Vorwürfe; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Mutter; Beschwerdeverfahren; Anzeige; Geschädigt
ZHUH210444NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Antrag; Garten; Urkunde; Verfahren; Anzeige; Eigentümer; Person; Nichtanhandnahme; Untersuchung; Beschwerdeverfahren; Antrags; Gartens; Urkunden; Zürich-Limmat; Nichtanhandnahmeverfügung; Amtsanmassung; Gartensitzplatz; Liegenschaft; Funktion; Urkundenfälschung; Sodann; Absicht; Polizei; Recht; Bundesgericht; Prozesskaution; ätten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 IV 150 (6B_46/2007)Art. 51 StGB; Anrechnung der Untersuchungshaft. Auf die Strafe ist auch die Untersuchungshaft anzurechnen, die in einem anderen Verfahren angeordnet worden ist. Zu entziehende Freiheit ist wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (E. 5). Urteil; Verfahren; Untersuchungs; Untersuchungshaft; Freiheit; Recht; Vollzug; Vollzug; Vorinstanz; Bezirksgericht; Kantons; Anrechnung; Freiheitsstrafe; Entscheid; Recht; Bundesgericht; Bezirksgerichts; Überhaft; Verfahrens; Sinne; Zusatzstrafe; Justizvollzug; Sachverhalt; Gefängnis; Verfügung; Urteils; Grundsatz; Täter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Heim, Vest, Trechsel, HeimgartnerBasler 4. Aufl. 2019
Schweizer, Wohlers, Stratenwerth Hand, 3. Auflage2013