Code civil suisse (CC) Art. 286

Zusammenfassung der Rechtsnorm CC:



Art. 286 CC de 2024

Art. 286 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 286 (1)

1 Le juge peut ordonner que la contribution d’entretien soit augmentée ou réduite dès que des changements déterminés interviennent dans les besoins de l’enfant, les ressources des père et mère ou le coût de la vie.

2 Si la situation change notablement, le juge modifie ou supprime la contribution d’entretien la demande du père, de la mère ou de l’enfant.

3 Le juge peut contraindre les parents verser une contribution spéciale lorsque des besoins extraordinaires imprévus de l’enfant le requièrent. (2)

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vigueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).
(2) Introduit par le ch. I 4 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).

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Art. 286 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE230007EheschutzGesuchsgegner; Einkommen; Unterhalt; Vorinstanz; Phase; Unterhalts; Höhe; Berufung; Gewinn; Sparquote; Kinder; Parteien; Gesuchsgegners; Recht; Verfahren; Unterhaltsbeiträge; Weiterbildung; Einkommens; Mobilität; Betreuung; Firma; Liegenschaft; Betreuungsunterhalt; Entscheid; Kinderzulage
ZHPC230042Abänderung eines Scheidungsurteils (unentgeltliche Rechtspflege)Recht; Rechtspflege; Vorinstanz; Verfahren; Bewerbung; Abänderung; Gericht; Entscheid; Einkommen; Kinder; Gesuch; Bewerbungen; Kläger; Arbeit; Obergericht; Klägers; Pensum; Verhältnis; Unterhalt; Bezirksgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Verfügung; Scheidungsurteil; Parteien; %-Pensum; Einzelgericht; Frist
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO150090Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Verfahren; Schlichtungsverfahren; Gesuchstellers; Obergericht; Unterhalt; Rechtsbeistand; Bestellung; Entscheid; Obergerichts; Gericht; Anspruch; Antrag; Kanton; Friedensrichteramt; Klage; Person; Grundbetrag; Gemeinde; Hauptsache; Rechtsverbeiständung; Kantons; Obergerichtspräsident; Tochter; Schlichtungsverfahrens
ZHVO150080Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Unterhalt; Obergericht; Verfahren; Bestellung; Gesuchstellers; Obergerichts; Klage; Gericht; Einkommen; Entscheid; Abänderung; Verhältnisse; Hauptsache; Kanton; Rechtsbeistand; Friedensrichteramt; Beurteilung; Anspruch; Rechtsbeistandes; Reichung; Kantons; Obergerichtspräsident; Schlichtungsverfahrens; Person
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 265 (5A_311/2019)
Regeste
Art. 276, 276a, 285 und 286a ZGB; Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Grundsätze des Kindesunterhaltes (E. 5). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (E. 5.1 und 5.2). Dieser umfasst den Barunterhalt sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt (E. 5.3). Er bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (E. 5.4). Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen; bei alternierender Obhut ist er von den Eltern im umgekehrten Verhältnis zu den Betreuungsanteilen und allenfalls im Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu tragen (E. 5.5). Behandlung von Mankofällen (E. 5.6). Methodik zur Unterhaltsberechnung (E. 6). Abkehr vom bisherigen Methodenpluralismus (E. 6.1). Lebenshaltungskostenmethode als Ausgangspunkt. Unzulässigkeit abstrakter Methoden, namentlich von Quotenmethoden (E. 6.2). Konkrete Methoden (E. 6.3). Unzulässigkeit der Verwendung von Tabellen (E. 6.4). Unzulässigkeit der einstufig-konkreten Methode (E. 6.5). Verbindlichkeit der zweistufig-konkreten Methode für alle Arten des Kindesunterhaltes (E. 6.6). Vorgehensweise bei der zweistufig-konkreten Methode (E. 7). Ermittlung der relevanten Einkommen (E. 7.1). Ermittlung des Bedarfes bzw. des gebührenden Unterhalts (E. 7.2). Bemessung des Unterhaltsbeitrages: Reihenfolge bei der Verteilung der Ressourcen auf die einzelnen Unterhaltskategorien und Bedarfsgrössen; Verteilung eines allfälligen Überschusses im Grundsatz nach grossen und kleinen Köpfen; Behandlung von Sparquoten (E. 7.3). Die zweistufig-konkrete Methode ist zivilstandsunabhängig anzuwenden. Besondere Verhältnisse des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität besteht in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (E. 7.4). Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 8).
Unterhalt; Kindes; Unterhalts; Eltern; Überschuss; Betreuung; Methode; Existenzminimum; Kindesunterhalt; Verhältnis; Mutter; Elternteil; Urteil; Leistung; Betreuungsunterhalt; Verhältnisse; Vater; Barunterhalt; Leistungsfähigkeit; Kinder; FamPrach; Obhut; Verhältnissen; Kindesunterhalts
144 III 502 (5A_553/2018)Art. 276, 276a und 285 ZGB; Kindesunterhalt; Berechnung des Existenzminimums des mit einem Partner in gemeinsamem Haushalt lebenden Unterhaltsschuldners. Das Existenzminimum umfasst die Hälfte des Ehepaaransatzes und die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge, soweit sie für den Unterhaltsschuldner allein massgeblich sind, namentlich seinen Wohnkostenanteil, seine unumgänglichen Berufsauslagen sowie seine Krankenkassenprämie (E. 6.2-6.8; Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung für das neue Kindesunterhaltsrecht). Unterhalt; Kindes; Ehefrau; Kinder; Kindesunterhalt; Existenzminimum; Unterhaltsschuldner; Haushalt; Grundbetrag; Unterhaltsanspruch; Schuldner; Recht; Beschwerdeführers; Existenzminimums; Kinderzulage; Unterhaltsbeiträge; Grundsatz; Botschaft; Urteil; Berechnung; Partner; Unterhaltsschuldners; Konkurrenz; Eltern; Kindesunterhaltes; Ehepaar; Vater; ücksichtigt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas GeiserBasler Zivilgesetzbuch I2022
Thomas GeiserBasler Zivilgesetzbuch I2022