StPO Art. 286 - Voraussetzungen

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 286 StPO vom 2024

Art. 286 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 286 Voraussetzungen

1 Die Staatsanwaltschaft kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn:

  • a. der Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
  • b. die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt; und
  • c. die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
  • 2 Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:

  • a. (1) StGB (2) : Artikel 111–113, 122, 124, 129, 135, 138–140, 143 Absatz 1, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146 Absätze 1 und 2, 147 Absätze 1 und 2, 148, 156, 160, 182–185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 192 Absatz 1, 195, 196, 197 Absätze 3–5, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226bis, 226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244 Absatz 2, 251 Ziffer 1, 260bis–260sexies, 264–267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 301, 305bis Ziffer 2, 310, 322ter, 322quater, 322septies;
  • b. (3) Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (4) : Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3;
  • c. Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 (5) zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24;
  • d. (6) Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 (7) : Artikel 33 Absatz 2 und
    34–35b;
  • e. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (8) : Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1;
  • f. (9) BetmG (10) : Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2;
  • g. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996 (11) : Artikel 14 Absatz 2;
  • h. (12) Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 (13) : Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3;
  • i. (14) Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (15) : Artikel 33 Absatz 3;
  • j. (16) Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 (17) : Artikel 86 Absätze 2 und 3;
  • k. (18) Geldspielgesetz vom 29. September 2017 (19) : Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a;
  • l. (20) Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015 (21) : Artikel 74 Absatz 4.
  • 3 Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden strafbaren Handlung der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die verdeckte Ermittlung auch zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (22) aufgeführten Straftaten angeordnet werden.

    (1) Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
    (2) SR 311.0
    (3) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
    (4) SR 142.20
    (5) SR 211.221.31
    (6) Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 295; BBl 2011 5905).
    (7) SR 514.51
    (8) SR 732.1
    (9) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
    (10) SR 812.121
    (11) SR 946.202
    (12) Eingefügt durch Art. 34 Ziff. 2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 (AS 2012 3953; BBl 2009 8189). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387).
    (13) SR 415.0
    (14) Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).
    (15) SR 514.54
    (16) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 29. Sept. 2017 (Medicrime-Konvention), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4771; BBl 2017 3135).
    (17) SR 812.21
    (18) Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387).
    (19) SR 935.51
    (20) Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
    (21) SR 121
    (22) SR 322.1

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    Art. 286 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210159Bandenmässigen Diebstahl etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Mitbeschuldigte; Mitbeschuldigten; Delikt; Einbruch; Schweiz; Sinne; Urteil; Delikts; Einbruchdiebstähle; Mittäter; Recht; Verteidigung; Berufung; Hotel; Freiheit; Freiheitsstrafe; Person; Landes; Kanton; Vorinstanz; Kantons
    ZHUE110021Einstellung der UntersuchungPolizei; Ermittlung; Testkäufe; Testkäufer; Sinne; Jugendliche; Testkäuferin; Bundesgericht; Testkäuferinnen; Ermittler; Recht; Statthalter; Statthalteramt; Alkohol; Einsatz; Person; Jugendlichen; Gastgewerbegesetz; Verkauf; Polizeiangehörige; Kanton; Übertretung; Bundesgerichts; Polizeibeamte; Kantons; Einstellung; Getränke
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2021.100-Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Ermittler; Staat; Ermittlung; Beruf; Berufung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gespräch; Apos; Mutter; Aussage; Genugtuung; Beweis; Verfahren; Kinder; Täter; Person; Urteil; Akten; Schütteltrauma; Recht; üsse
    SOSTBER.2021.100-Ermittler; Beschuldigte; Zielperson; Beschuldigten; Ermittlung; Zielpersonen; Aussage; Fragen; Druck; Situation; Zwang; Abhängigkeit; Ermittlerin; Ermittlern; Vertrauen; Aussageverweigerungsrecht; Amtsbericht; Amtsberichte; Vertrauensverhältnis; Einwirkung; Verteidigung; Einvernahme; Ermittlerinnen; Person; Befragung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 9 (6B_1468/2019)
    Regeste
    Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 260 Abs. 1 StGB ; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4).
    Landfriedensbruch; Interesse; Taten; Person; Verwertbarkeit; Videoaufnahmen; Beschwerdeführers; Recht; Urteil; Sinne; Beweismittel; Hinweisen; Tatbestand; Landfriedensbruchs; Vorinstanz; Interessen; Schweizerische; Schwere; Verbrechen; Prozessordnung; Gewalttätigkeit; Umstände; Gewalttätigkeiten; Aufklärung; Unverwertbarkeit; Personen; Interessenabwägung
    143 I 304 (1B_117/2016)Art. 113 Abs. 1, Art. 285a f. und Art. 293 Abs. 4 StPO; verdeckte Ermittlung, Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person. Verweigert die beschuldigte Person die Aussage, steht dies der Anordnung einer verdeckten Ermittlung nicht entgegen. Der verdeckte Ermittler darf der beschuldigten Person allerdings nicht unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise Fragen unterbreiten, die ihr bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen, und sie zur Aussage drängen. Darin läge eine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts. Ob der verdeckte Ermittler das Mass des Zulässigen überschritten hat, hat das Sachgericht zu beurteilen (E. 2). Ermittler; Ermittlung; Einsatz; Staatsanwaltschaft; Aussage; Beschuldigte; Beschuldigten; Haftgericht; Urteil; Person; Anordnung; Recht; Aussageverweigerungsrecht; Einvernahme; Körperverletzung; Kantons; Solothurn; Umgehung; Tochter; Voraussetzungen; Zwangsmassnahmen; Prozessordnung; Verfahrens; Grenze

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2017.34Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Kanton; Gerichtsstand; Ermittlung; Gesuch; Gesuchs; Verfahren; Handlung; Verfahrens; Gerichtsstands; Kantons; Behörde; Gesuchsteller; Internet; Beschuldigte; Handlungen; Verfahrensordner; Zuständigkeit; Täter; Lasche; Gerichtsstandes; Einsatz; Täters; Gesuchsgegner; Täterschaft; Behörden
    SK.2010.13Urkundenfälschung, teilweise evtl. Anstiftung dazu; Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung; qualifizierte Geldwäscherei sowie untauglicher Versuch dazu; Bestechung fremder Amtsträger, evtl. Gehilfenschaft dazu.Beschuldigte; Bundes; Beschuldigten; Anklage; Alstom; Apos;; Recht; Bundesanwalt; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Geschäft; Ramos; Ramos; Geldwäsche; Gesellschaft; Geldwäscher; Verfahren; Diemer; Ermittlung; Recht; Rechnung; Geldwäscherei; Akten; Vermögens; VE-Diemer; Beweis; Gesellschaften