Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 286 SchKG vom 2024

Art. 286 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 286 Schenkungsanfechtung

1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat. (1)

2 Den Schenkungen sind gleichgestellt:

  • 1. Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
  • 2. (1) Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
  • 3 Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns. (3)

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 286 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

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    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS230221FreihandverkaufKonkurs; Recht; SchKG; Meilen; Bezirksgericht; Konkursamt; Vorinstanz; Kanton; Admassierung; Grundstücke; Obergericht; Kantons; Urteil; Freihandverkauf; Rechtsmittel; Verfahren; Schuldbetreibung; Verwertung; Anfechtung; Aufsichtsbehörde; Begründung; Entscheid; Liquidation; Riesbach-Zürich; Bezirksgerichts; Bundesgericht; Eingabe; Datum; Freihandverkaufsverfügung; Schuldbetreibungs
    ZHLB170035Forderung/Paulianische AnfechtungBerufung; Klimarappen; -Gesetz; Bezirksgericht; Verpflichtung; Beklagte; Beklagten; Recht; Massnahme; Abgabe; Bundes; Urteil; Klage; Massnahmen; Treibstoff; Parteien; SchKG; Klimarappens; Schenkung; Kyoto-Protokoll; Leistung; Bundesrat; Verpflichtungen; Berufungsverfahren; Mehrwertsteuer; -Abgabe; Reduktion
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVO120100Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; SchKG; Klage; Rechtsbeistand; Gesuch; Person; Kanton; Obergericht; Rechtsbeistandes; Liegenschaft; Einkommen; Bestellung; Kommentar; Anspruch; Kantons; Obergerichts; Beurteilung; Gesuchs; Gericht; Verfahren; Zeitpunkt; Unterhalt; Rechtsanwalt; Rechtsvertreter; Zivil; Vermögens; Huber
    SOZKBER.2021.51-Berufung; Über; Grundstück; SchKG; Grundstücke; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Apos; Vereinbarung; Übertragung; Pfändung; Ehemann; Staat; Anfechtung; Kaufvertrag; Grundbuch; Amtsgericht; Beklagten; Vorinstanz; Schuldner; Schenkung; Rechtsvertreter; Liegenschaft; Urteil; Zeitpunkt; Rechtspflege; Voraussetzung; Entscheid; Thierstein
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 III 167 (5A_843/2015)Art. 286 Abs. 1 SchKG; Schenkungsanfechtung; unentgeltliche Verfügung. Anfechtbarkeit der Bezahlung von Versicherungsprämien, wenn die Gültigkeit des Versicherungsvertrages umstritten ist (E. 3). SchKG; Leistung; Anfechtung; Verfügung; Recht; Versicherungsprämie; Versicherungsprämien; Vertrag; Sinne; Urteil; Konkurs; Versicherungsverträge; Beschwerdeführerinnen; Schuldner; Leistung; Prämienzahlung; Kreditversicherung; Unentgeltlichkeit; Anfechtbarkeit; Klage; Prämienzahlungen; Schenkungsanfechtung; Forderung; Bezahlung; Kunden; Bezirksgericht; Verfügungen; Anfechtungsklage
    134 III 273 (5A_418/2007)Art. 285 ff., 292, 331 SchKG; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung von Rechtshandlungen; Verwirkung. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung verwirkt das Recht zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach Ablauf von zwei Jahren nach Bestätigung des Nachlassvertrages (E. 2-5). SchKG; Anfechtung; Konkurs; Lassvertrag; Lassstundung; Verwirkung; Vermögensabtretung; Recht; Verwirkungsfrist; Konkurse; Bewilligung; Konkurseröffnung; Bestätigung; Lassvertrages; Konkursaufschub; Verdachts; Rechtshandlung; Wortlaut; Frist; Gläubiger; Liquidator; Rechtshandlungen; Pfändung; Klage; Anfechtungsklage; Verdachtsfristen; Schuldner; Handelsgericht

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5172/2014Staatshaftung (Bund)Konkurs; Verfahren; Recht; Verfahren; Konkursverfahren; Urteil; Quot;; Verfügung; Schaden; Akten; Beschwerde; SchKG; Bundes; Aktiven; Bankenkonkurs; Gläubiger; Entscheid; Einstellung; BVGer; Akteneinsicht; Bankenkonkursverfahren; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Forderung; Verfahrens; Gesellschaft; Vorakten

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1960