Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 285 ZPO vom 2024

Art. 285 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 285 Scheidung auf gemeinsames Begehren Eingabe bei umfassender Einigung

Die gemeinsame Eingabe der Ehegatten enthält:

  • a. die Namen und Adressen der Ehegatten sowie die Bezeichnung allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
  • b. das gemeinsame Scheidungsbegehren;
  • c. die vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen;
  • d. die gemeinsamen Anträge hinsichtlich der Kinder;
  • e. die erforderlichen Belege;
  • f. das Datum und die Unterschriften.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 285 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLC160036EhescheidungParteien; Vereinbarung; Urteil; Berufung; Gericht; Einzelgericht; Scheidung; Ergänzung; Gesuch; Steuer; Gesuchsteller; Beklagten; Punkt; Verfahren; Vertreter; Recht; Genehmigung; Eingabe; Entscheid; Regelung; Punkte; Ziffer; Konvention; Gesuchstellers; Verfahrens; Scheidungsfolgen; Ausgleich; Telefon
    VDEntscheid/2023/276Lausanne; Arrondissement; ’arrondissement; énale; écusation; édure; Chambre; évenue; évention; Commission; Ville; écision; édéral; éposé; éposée; ’Est; Objet; ésidente; écembre; -paiement; élai; éservée; évrier
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    AGAGVE 2001 1414 § 284 ZPO. Res iudicata.Mit einem Vergleich können Parteien auch Streitfragen rechtskräftig erledigen, welche nicht Prozessgegenstand bilden. Deshalb muss sich einKläger einen in einem früheren gerichtlichen Verfahren geschlossenenVergleich entgegenhalten lassen, der in Überschreitung des damaligenStreitgegenstandes... Vergleich; Klage; Klagerückzug; Vergleichs; Parteien; Zivilprozessrecht; Recht; Dispositiv; Abschreibungsbeschluss; Verfahren; Entscheid; Charakter; Walder; Prozesserledigung; Vereinbarung; Abschreibungsbeschlusses; Obergericht/Handelsgericht; Klagerückzugs; Sachurteil; Prozessurteil; Parteierklärung; Rechtsstreit; Prozesses; Beschluss; Materiell; ückgezogen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 III 97 (5A_33/2023)
    Regeste
    Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 296 Abs. 2 sowie Art. 298 Abs. 1 und 2 ter ZGB ; Ehescheidung; elterliche Sorge; Unzulässigkeit der Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an einen Elternteil bei gemeinsamer Obhut des Kindes durch beide Eltern. Auch im Kontext der Ehescheidung bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz, von dem nur ausnahmsweise abgewichen werden soll (E. 4.2). Das Gesetz eröffnet nicht die Möglichkeit, einem Elternteil zwar die (gemeinsame) Obhut, nicht jedoch das (gemeinsame) Sorgerecht einzuräumen. Daher ist es gesetzwidrig, trotz alternierender Obhut der Eltern die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu übertragen (E. 4.3). Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung, ob unter Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge einem Elternteil in Teilbereichen alleinige Entscheidbefugnisse zu übertragen sind (E. 4.4).
    Sorge; Eltern; Obhut; Urteil; Kinder; Elternteil; Kindes; Entscheid; Bezirksgericht; Obergericht; Zuteilung; Vorinstanz; Betreuung; Parteien; Grundsatz; Sorgerecht; Gericht; Bundesgericht; Kinderbelange; Urteile; FamPrach; Anordnung; Ehescheidung; Möglichkeit; Scheidung; Teilvereinbarung; Urteils
    143 III 361 (5A_346/2016)Art. 133 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB; gemeinsamer Antrag der Eltern über die Regelung der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren. Art. 298 Abs. 1 ZGB hindert den Scheidungsrichter nicht daran, die elterliche Sorge unter Beachtung aller für das Kindeswohl wichtigen Umstände (Art. 133 Abs. 2 Satz 1 ZGB) gestützt auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern (Art. 133 Abs. 2 Satz 2 ZGB) einem Elternteil allein zuzuweisen. Art. 298 Abs. 1 ZGB ist auf Fälle zugeschnitten, in denen die Eltern über die elterliche Sorge entzweit sind (E. 7). Sorge; Eltern; Scheidung; Kindes; Antrag; Kindeswohl; Elternteil; Gericht; Regel; Regelung; Scheidungsrichter; Urteil; Kinder; Kantonsgericht; Sorgerecht; Teilvereinbarung; Entscheid; Recht; Parteien; Bundesgericht; Zuteilung; Kindeswohls; Sinne; Alleinsorge; Sachverhalt; Zivilkreisgericht; Vereinbarung; SchlT

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Breitschmid, SchweizerBasler Kommentar ZPO2014