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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 285 StPO vom 2024

Art. 285 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 285 Durchführung

1 Stimmt das Zwangsmassnahmengericht dem Antrag zu, so erteilt es der Bank oder dem bankähnlichen Institut schriftliche Weisungen darüber:

  • a. welche Informationen und Dokumente zu liefern sind;
  • b. welche Geheimhaltungsmassnahmen zu treffen sind.
  • 2 Die Bank oder das bankähnliche Institut haben keine Informationen oder Dokumente zu liefern, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:

  • a. strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten; oder
  • b. zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.
  • 3 Die Kontoberechtigten werden nach Massgabe von Artikel 279 Absätze 1 und 2 nachträglich über die Massnahme informiert.

    4 Personen, deren Bankverkehr überwacht wurde, können Beschwerde nach den Artikeln 393–397 führen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 285 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE110156Einstellung der Untersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Hinderung einer Amtshandlung. Beschwerdelegitimation des Beamten.Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Recht; Recht; Winterthur; Untersuchung; Verfügung; Sinne; Person; Beschwerden; Kontrolle; Gewalt; Verfahren; Verfahren; Geschädigte; Polizei; Beschwerdegegners; Amtshandlung; Sachverhalt; Stadt; Rechtsmittel; Staatsanwaltschaft; Beamte; Akten; Kläger; Polizeilich; Praxis; über

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 I 304 (1B_117/2016)Art. 113 Abs. 1, Art. 285a f. und Art. 293 Abs. 4 StPO; verdeckte Ermittlung, Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person. Verweigert die beschuldigte Person die Aussage, steht dies der Anordnung einer verdeckten Ermittlung nicht entgegen. Der verdeckte Ermittler darf der beschuldigten Person allerdings nicht unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise Fragen unterbreiten, die ihr bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen, und sie zur Aussage drängen. Darin läge eine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts. Ob der verdeckte Ermittler das Mass des Zulässigen überschritten hat, hat das Sachgericht zu beurteilen (E. 2). Verdeckte; Verdeckten; Ermittler; Ermittlung; Einsatz; Staatsanwaltschaft; Beschwerde; Aussage; Beschuldigte; Beschuldigten; Haftgericht; Urteil; Person; Anordnung; Ordnete; Genehmigte; Aussageverweigerungsrecht; Einvernahme; überschritten; Schwere; Körperverletzung; Aufl; Kantons; Solothurn; Beschuldigte; Umgehung; Tochter; Voraussetzungen; Beschuldigten; Zwangsmassnahmen
    140 I 353 (1C_653/2012)Art. 13 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK; Polizeigesetz des Kantons Zürich; verdeckte Vorermittlung, Chatroom-Überwachung, Schutz des Post- und Fernmeldeverkehrs. Zuständigkeit der Kantone zur Regelung der präventiven Polizeitätigkeit, die nicht an einen Tatverdacht anknüpft und sich nicht auf die Strafprozessordnung des Bundes stützt (E. 5). Übersicht über die Regelung der verdeckten Vorermittlung und der Informationsbeschaffung im Internet gemäss dem Polizeigesetz (E. 6). Verdeckte Vorermittlung: Die kantonale Bestimmung (§ 32e PolG/ZH) bezieht sich auf schwere Delikte im Sinne von Art. 286 Abs. 2 StPO. Für die Durchführung wird auf die Art. 151 und 287-298 StPO verwiesen. Damit wird verhindert, dass die verdeckten Vorermittler als "agents provocateurs" tätig werden. Die Regelung entspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen in Bezug auf die richterliche Genehmigung sowie die Verfahrensrechte und den Rechtsschutz der betroffenen Personen (E. 7). Chatroom-Überwachung: § 32f Abs. 2 PolG/ZH lässt die Überwachung der Kommunikation auf virtuellen Kommunikationsplattformen zu, die nur einem beschränkten Benutzerkreis zugänglich sind (sog. Closed User Groups). Eine solche Informationsbeschaffung kann mit einem Eingriff in die Privatsphäre und in das Fernmeldegeheimnis verbunden sein (E. 8.4). Sie betrifft grundsätzlich alle Benutzer dieser Kommunikationsmittel. Es handelt sich um eine sehr weit gehende Überwachungsmethode, die das Sammeln und Auswerten von Informationen aus den Privatbereichen einer Vielzahl von Personen erlaubt, gegen die überhaupt kein Verdacht für rechtswidriges Verhalten vorliegt (E. 8.7.2.1). Die Bestimmung ist mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar, weil keine richterliche Genehmigung der Überwachung vorgeschrieben ist, keine nachträgliche Mitteilung an die Betroffenen erfolgt und ihnen auch kein Rechtsschutz gewährt wird (E. 8.7.2.4). Hinweis auf die Bestimmungen der StPO zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (E. 8.8). PolG/ZH; Verdeckte; Überwachung; Polizei; Bundes; Vorermittlung; Internet; Kommunikation; Recht; Taten; Verdeckten; Rechts; Fernmeldeverkehr; Ermittlung; Beschwerde; Prozess; Rechtlich; Fernmeldeverkehrs; Schwere; Person; Verfassungs; Polizeilich; Informations; Regelung; Genehmigung; Informationsbeschaffung; Polizeiliche; Verfahren; Präventiv; Technisch

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2017.34Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Gerichtsstand; Kanton; Ermittlung; Gesuch; Verdeckte; Verfahren; Handlung; Gerichtsstands; Verfahrens; Beh?rde; Sexuell; Kantons; Gesuchsteller; Internet; Beschuldigte; Handlungen; T?ter; Verfahrensordner; Zust?ndigkeit; Lasche; Verfahrensordner; Einsatz; Gerichtsstandes; T?ters; Gesuchsgegner; Erfolg; T?terschaft; Beh?rden; Einsatzbericht; Sexuellen
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