Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 285 SchKG vom 2024

Art. 285 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 285

1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286–288 entzogen worden sind. (1)

2 Zur Anfechtung sind berechtigt: (1)

  • 1. (1) jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
  • 2. die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
  • 3 Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht (4) oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind. (5)

    4 Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden. (6)

    (1) (2)
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (4) Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
    (5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).
    (6) Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

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    Art. 285 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNE210005LastenbereinigungsklageSchuldner; Schuldbrief; Schenkung; Grundstück; Beklagte; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Berufung; Besitz; Betreibung; Nutzniessung; Schuldners; SchKG; Grundstücke; Geschäft; Schuldbriefs; Gläubiger; Pfändung; Schenkungsvereinbarung; Simulation; Anfechtung; Urteil; Sicherungsübereignung; Übertragung; Grundbuch
    ZHPS210126Einstellung mangels AktivenKonkurs; SchKG; Konkursamt; Verfahren; Aktiven; Einstellung; Konkursverfahren; Konkursverfahrens; Vorinstanz; Inventar; Entscheid; Ansprüche; Verfahrens; Anfechtungsansprüche; Geschäftsführer; Urteil; Recht; Interesse; Gesuch; Inventarisierung; Gläubiger; Konkurses; Vermögenswerte; Einzelgericht; Konkursgericht; Konkursmasse; USTENBERGER; Investment; Beträge
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVO120100Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; SchKG; Klage; Rechtsbeistand; Gesuch; Person; Kanton; Obergericht; Rechtsbeistandes; Liegenschaft; Einkommen; Bestellung; Kommentar; Anspruch; Kantons; Obergerichts; Beurteilung; Gesuchs; Gericht; Verfahren; Zeitpunkt; Unterhalt; Rechtsanwalt; Rechtsvertreter; Zivil; Vermögens; Huber
    SOZKBER.2021.51-Berufung; Über; Grundstück; SchKG; Grundstücke; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Apos; Vereinbarung; Übertragung; Pfändung; Ehemann; Staat; Anfechtung; Kaufvertrag; Grundbuch; Amtsgericht; Beklagten; Vorinstanz; Schuldner; Schenkung; Rechtsvertreter; Liegenschaft; Urteil; Zeitpunkt; Rechtspflege; Voraussetzung; Entscheid; Thierstein
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 III 21 (5A_568/2020)
    Regeste
    Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB ; Art. 59 und 147 ZPO . Folgen der Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten. Begriff der Prozesshandlung und Folgen der versäumten Prozesshandlung ( Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO ). Grundsätze für die Annahme ungeschriebener Prozessvoraussetzungen. Die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten stellt keine Prozessvoraussetzung dar (E. 3.1-3.3).
    Prozesskosten; Prozesskostenvorschuss; Scheidung; Prozesskostenvorschusses; Ehegatte; Prozessvoraussetzung; Ehegatten; Recht; Gericht; Bezirksgericht; Vorschuss; Betreibung; Leistung; Schweizerische; Scheidungsverfahren; Bezahlung; Klage; Nichteintreten; Säumnis; SchKG; Sachgericht; Prozesshandlung; Prozessvoraussetzungen; Verfügung; Obergericht; Pflicht; Zahlung; Grundlage; Zivilprozessordnung; Verfahren
    147 III 226 (5A_827/2019)
    Regeste
    Art. 293a, Art. 294 Abs. 3, Art. 298 Abs. 2 SchKG ; Nachlassstundung; Unternehmensverkauf während der provisorischen Stundung. Frage der Nichtigkeit der provisorischen Stundung. Wird die definitive Stundung von der Beschwerdeinstanz verweigert, so eröffnet sie den Konkurs mit dem Datum ihres Entscheides (E. 3).
    SchKG; Stundung; Lassgericht; Ermächtigung; Gläubiger; Konkurs; Nichtigkeit; Entscheid; Sanierung; Sachwalter; Lassstundung; Obergericht; Recht; Lassschuldner; HUNKELER; Lassschuldnerin; Verkauf; Lassgerichts; Anlagevermögen; Lassvertrag; Ermächtigungsentscheid; Verfügung; Sachwalters; Antrag; Lassvertrages; Bewilligung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1400/2016MineralölsteuerMineralölsteuer; Einsprache; Bundes; Anfechtung; Recht; Urteil; Verfahren; Steuer; Abgabe; Vorinstanz; Verfügung; Einspracheentscheid; Entscheid; Mineralölsteuerzuschlag; Feststellung; -Abgabe; Zuständigkeit; Verfahrens; Dispositiv; Steuerperiode; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Nichtig; Nichtigkeit; Beschwerde; BVGer; Dispositiv-Ziff; Sistierung; Anfechtungsanspruch
    A-5172/2014Staatshaftung (Bund)Konkurs; Verfahren; Recht; Verfahren; Konkursverfahren; Urteil; Quot;; Verfügung; Schaden; Akten; Beschwerde; SchKG; Bundes; Aktiven; Bankenkonkurs; Gläubiger; Entscheid; Einstellung; BVGer; Akteneinsicht; Bankenkonkursverfahren; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Forderung; Verfahrens; Gesellschaft; Vorakten

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998