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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 283 StPO vom 2024

Art. 283 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 283 Mitteilung

1 Die Staatsanwaltschaft teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit.

2 Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn:

  • a. die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
  • b. der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 283 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB150297Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Schuldig; Beschuldigte; Lefon; Digten; Beschuldigten; Transaktion; Anklage; Ziffer; Telefonat; Verteidigung; Anklagesachverhalts; Telefonate; Staat; Heroin; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Anklagesachverhaltsziffer; Verfahren; Gramm; Urteil; Berufung; Gericht; Unmittelbar; Erwähnt; Amtlich; Amtliche; Mehrfache; Bruder; Kantons; Mehrfachen
    SHNr. 51/2010/5B Art. 402 Abs. 1 StPO; § 2 Abs. 2 JVV Abrechnung über die Verwertung beschlagnahmter Gegenstände; massgebendes Verfahrensrecht; Zuständigkeit Kanton; Kantons; Kantonsgericht; Verfahren; Akten; Recht; Verfahren; Beschwerde; Früheren; Beschlagnahmt; Antrag; Verurteilte; Verwertung; Geltende; Sichergestellt; Beschwerdeführer; Schaffhausen; Justiz; Abrechnung; Sichergestellte; Zuständig; Werte; Verwertet; Erwägungen; Prozessordnung; Beschlagnahmte; Zutreffend; Verfügung; Zogener; Prozesskosten

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSSB.2017.138 (AG.2018.727)ad 1: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) ad 2: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Ha
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