Art. 282 SCC from 2025

Art. 282 Electoral fraud
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 282 Electoral fraud
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | BK 2018 503 | Beweisanträge, Verwertbarkeit von Beweismitteln | Beweis; Recht; Observation; Verfahren; Bundesgericht; Staatsanwaltschaft; Urteil; Abklärung; Person; Gericht; Bundesgerichts; Beweise; Interesse; Kantons; Beschwerdekammer; Verfügung; Rechtsnachteil; Verfahren; Schweiz; Anzeige; Beweisanträge; Verwertbarkeit; Sachen; Rente; Prozessordnung; ürde |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 IV 70 (6B_605/2011) | Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Wahlfälschung. Wer nur Wahl- oder Stimmzettel für Dritte ausfüllt, aber nichts unternimmt, um sie an die Behörde weiterzuleiten, nimmt nicht unbefugt an einer Wahl oder Abstimmung im Sinne von Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB teil. Damit die richtige Feststellung des Volkswillens gefährdet wäre, müsste er die Wahl- oder Stimmzettel an die Behörde senden oder in die Urne werfen (E. 1.4). | élection; être; électoral; Intimé; Infraction; électeur; électorale; Auteur; -même; énal; WEHRLE; Initiative; Berne; été; Autorité; Grand; Conseil; électeurs; ésultat; éré; écision; éférendum; DONATSCH/WOHLERS; CORBOZ; énale; ément; ération; édéral; ématique; égislateur |
128 IV 223 | Art. 105bis Abs. 2 BStP; Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft. Der Strafantragsteller ist, jedenfalls wenn er nicht Geschädigter ist, gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft nicht zur Beschwerde gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP legitimiert (E. 2). | Bundes; Bundesanwalt; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Anzeige; Verfügung; Anklagekammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Opfer; Sinne; Anzeiger; Geschädigte; Urteil; Schweizerische; Geschädigter; Erwägungen; Anzeige; Wahlbestechung; Stimmenfang; Bundesgerichts; Recht; Untersuchung; Verfahrens; Beschwerde; Urteilskopf; Auszug; Regeste; Antragsteller |