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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 281 Voraussetzung und Durchführung
1 Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden.
2 Räumlichkeiten oder Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person sich in diesen Räumlichkeiten aufhält oder dieses Fahrzeug benutzt.
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4 Im Übrigen richtet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den Artikeln 269–279.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB200386 | Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; Gespräch; Bundesgericht; Berufung; Über; Verteidigung; Urteil; Anklage; Recht; Drogen; Gespräche; Mitbeschuldigte; Kokain; Verfahren; BetmG; Überwachung; Mitbeschuldigten; Akten; Verfahren; Gramm; Sinne; Untersuchung; Vorinstanz |
ZH | SU170025 | Verletzung der Verkehrsregeln | Beschuldigte; Berufung; Busse; Beschuldigten; Verkehr; Verkehrs; Über; Urteil; Vorinstanz; Strassen; Stadtrichteramt; Sachverhalt; Radar; Geschwindigkeit; Polizei; Überwachung; Recht; Gericht; Befehl; Ersatzfreiheitsstrafe; Kontrolle; Strassenverkehr; ASTRA; Verfahren; Einsprecher; Sinne; Verbindung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2018.45 (AG.2019.826) | ad 1: Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung und grosser Schaden), mehrfacher Landfriedensbruch, Freiheitsberaubung, mehrfache Nötigung, versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), versuchte einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch und mehrfache Tätlichkeiten ad 2, | Beschuldigte; Privatkläger; Berufung; Video; Gericht; Beschuldigten; Recht; Verfahren; Beweis; Akten; Entscheid; Interesse; Auflage; Barkeit; Urteil; Videoaufnahme; Verfahren; Verwertbarkeit; Diskussion; Person; Community; Berufungskläger; Verfahrens; Sinne; Recht; Familie; Berufungsbeklagte; E-Mail; Advokat |
BS | BES.2018.116 (AG.2018.508) | Observation | Observation; Gericht; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Massnahme; Beschwerdeführers; Gerät; Ermittlung; Basel; Geräte; Über; Basel-Stadt; Kinder; Anordnung; Firma; Appellationsgericht; Weisung; Phone; Entscheid; Überwachung; Verfahren; Bundesgericht; Einzelgericht; Mädchen; Laptop; Bericht; ängliche |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 402 (1B_638/2020) | Regeste Art. 278 Abs. 2, Art. 281 Abs. 3 lit. a StPO ; Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV ; Bedingungen für die Verwendung von Zufallsfunden aus technischen Überwachungsmassnahmen, die im Besuchszimmer einer Strafanstalt durchgeführt wurden. Das Verbot, Überwachungsmassnahmen zu Beweiszwecken gegen eine sich in Haft befindliche beschuldigte Person durchzuführen ( Art. 281 Abs. 3 lit. a StPO ), bezweckt in erster Linie den Schutz der Privatsphäre des seiner Bewegungsfreiheit beraubten Gefangenen (E. 5.1.2 und 5.1.3). In Bezug auf Zufallsfunde (E. 3) aus der Überwachung des Besuchszimmers der Strafanstalt erstreckt sich dieser Schutz nicht auf Besucher bzw. auf weitere Beschuldigte, die sich in Freiheit befinden. Demzufolge kann eine sich in Freiheit befindliche beschuldigte Person Ziel einer technischen Überwachungsmassnahme sein, ungeachtet des Eingriffs in die Privatsphäre, den dies mit sich bringt; dabei ist es durchaus möglich, dass das Besuchszimmer eines Gefängnisses der am besten geeignete Ort für deren Durchführung ist (E. 5.1.3). | évenu; étenu; énale; été; écouvertes; édure; étention; Enregistrement; Prozess; Tribunal; être; Person; Überwachung; était; édéral; SCHMID/JOSITSCH; Message; Schweizerische; Ministère; écembre; évrier; écoute; Exploitation; -après:; Encontre; étenus; Handbuch; Prozessordnung; République; Genève |
145 IV 42 (6B_181/2018) | Art. 196, Art. 280 lit. b, Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 StPO; polizeiliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz; Beweisverwertungsverbot. Eine polizeiliche Videoüberwachung von Angestellten in Geschäftsräumen zwecks Aufklärung einer Straftat stellt eine strafprozessuale Zwangsmassnahme unter Einsatz technischer Überwachungsgeräte dar. Diese muss von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden (E. 4.2 und 4.5). Dass die Geschäftsleitung als Hausherrin in die Überwachung eingewilligt hat, ändert nichts daran (E. 4.4). Wird die Massnahme weder von der Staatsanwaltschaft angeordnet noch vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt, sind die dabei gewonnenen Erkenntnisse absolut unverwertbar (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO) (E. 4.5). | Video; Zwang; Zwangsmassnahme; Überwachung; Vorinstanz; Videoüberwachung; Urteil; Solothurn; Polizei; Staatsanwaltschaft; Kanton; Videoaufnahmen; Zwangsmassnahmen; Grundrecht; Kantons; Überwachungsgeräte; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Beweise; Sinne; Person; Recht; Diebstahls; Obergericht; Kommentar; Privatsphäre; Einsatz |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2013.246 | Entraide judiciaire internationale en matière pénale à Taïwan. Saisie conservatoire (art. 33a OEIMP) | Beschuldigte; Bundes; Beschuldigten; Richt; Anklage; Organ; Organisation; Recht; Qaïda; Al-Qaïda; Einvernahme; Bundesanwalt; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Apos;; Punkt; Schweiz; Person; Unterstützung; Sinne; Über; Internet; Handlung; Urkunde; Verfahren; Anklagepunkt; Basel; Verfahrens |
Autor | Kommentar | Jahr |
Donatsch, Hans, Hansjakob | Zürcher Kommentar StPO | 2019 |