Art. 281 Zahlung des Pachtzinses und der Nebenkosten
Allgemeinen
1 Der Pächter muss den Pachtzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende eines Pachtjahres, spätestens aber am Ende der Pachtzeit bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.
2 Für die Nebenkosten gilt Artikel 257a.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NG120002 | Forderung aus Mietverhältnis | Berufung; Vorinstanz; Berufungskläger; Recht; Klagt; Urteil; Berufungsbeklagte; Entscheid; Kammer; Begründung; Klagten; Verjährung; Rechtsmittel; Vertraglich; Gericht; Beweis; Rückweisungsbeschluss; Erwägungen; Forderung; Berufungsbeklagten; Berufungsklägers; Verfahren; Vertragliche; Beschluss; Abgewiesen; Verweis; Parteien; Klage; Verwies; Auffassung |
SZ | ZK2 2017 35 | Ausweisung (landwirtschaftliche Pacht) | Berufung; Pacht; Berufungsgegner; Pachtzins; Berufungsführerin; Recht; Zahlung; Vi-act; Pachtzinse; Vereinbarung; Parteien; Sachverhalt; Finanziellen; Gesuch; Verfahren; Verhältnis; Verhältnisse; Ziffer; Pachtverhältnis; Zahlen; KG-act; Berufungsgegners; Bezahlt; Kündigung; Bezahlen; Landwirtschaftliche; Pachtzinses; Rechtsschutz; Vorinstanz; Bestritten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 Ib 148 | Umfang der Enteignung von Rechten des Pächters eines landwirtschaftlichen Grundstückes. Der Pächter eines für öffentliche Zwecke beanspruchten Grundstücks kann sich im enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren nur insoweit auf ein Pachterstreckungsrecht berufen, als ihm dieses gegenüber dem Verpächter zugestanden hätte. | Pacht; Pächter; Entschädigung; Recht; Enteignung; Verpächter; Pachtdauer; Grundstück; Zweck; Vertraglich; Zwecke; Vertragliche; Erstreckung; Pächters; Landwirtschaftliche; Rechte; Bundesgesetz; Schaden; Anspruch; Pachtvertrag; Pachtverhältnis; Pachterstreckung; Vorzeitigen; Enteigner; Vertrag; Bundesgesetzes; Ertragsausfall; Mieter; Zeitpunkt |
112 II 235 | Art. 119, Art. 281ter OR. Unmöglichkeit der Erfüllung eines Unterpachtvertrags infolge Verkaufs des Pachtgrundstücks zur Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber. Schadenersatzanspruch des Unterpächters. Der Pächter ist trotz der von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung zum Ersatz des Schadens des Unterpächters verpflichtet, wenn er seinerseits einen gleichen Ersatzsanspruch gegen den Verpächter besitzt (E. 4). | Schaden; Ersatz; Unterpacht; Schadenersatz; Anspruch; Recht; Abtretung; Klagte; Schuldner; Urteil; Unterpachtvertrag; Schadenersatzanspruch; Klagten; Leistung; Pachtvertrag; Parteien; Pachtobjekte; Vergleich; Beklagten; Ersatzanspruch; Gläubiger; Berufung; Unmöglichkeit; Pächter; Schadens; Klage; Obergericht; Verhält; Erwerber |