StPO Art. 280 - Zweck des Einsatzes

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 280 StPO vom 2024

Art. 280 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 280 2. Abschnitt: Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten Zweck des Einsatzes

Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um:

  • a. das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen;
  • b. Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen;
  • c. den Standort von Personen oder Sachen festzustellen.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 280 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSU180046Einfache Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Urteil; Berufung; Halter; Beschuldigten; Vorinstanz; Stadt; Stadtrichteramt; Befehl; Verfahren; Verfahren; Fahrzeugs; Busse; Ordnungsbusse; Recht; Obergericht; Gericht; Bundesgericht; Kantons; Kammer; Verletzung; Kontrollschild; Sinne; Entscheid; Sachverhalt; Unvorsichtigkeit; Höchstgeschwindigkeit; Lenker; Verkehrsregeln
    ZHSU170025Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Berufung; Busse; Beschuldigten; Verkehr; Verkehrs; Über; Urteil; Vorinstanz; Strassen; Stadtrichteramt; Sachverhalt; Radar; Geschwindigkeit; Polizei; Überwachung; Recht; Gericht; Befehl; Ersatzfreiheitsstrafe; Kontrolle; Strassenverkehr; ASTRA; Verfahren; Einsprecher; Sinne; Verbindung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 IV 36 (1B_164/2019) Art. 280, 272, 277 StPO , Art. 30 IRSG ; Aufzeichnungen im Ausland mithilfe eines technischen Überwachungsgerätes (Mikrofon). Die technischen Überwachungsmassnahmen im Sinn von Art. 280 StPO sind Zwangsmassnahmen (E. 2.1). Aufgrund des Territorialitätsprinzips dürfen solche Massnahmen, auch wenn sie für die Schweiz rechtsgültig angeordnet wurden, im Ausland grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn dies mit internationalem Recht (Verträgen, bilateralen Vereinbarungen, internationalem Gewohnheitsrecht) vereinbar ist, oder, falls nicht, der betroffene Staat nach den Regeln der internationalen Rechtshilfe vorgängig sein Einverständnis gegeben hat (E. 2.2). étranger; été; énal; Entraide; Suisse; être; éhicule; énale; ZIMMERMANN; éhicules; édure; Accord; éral; Ministère; égal; égard; ération; HEIMGARTNER; Autorisation; également; Agissant; Allemagne; évenu; écision; écouverte; Espagne; écouvertes; édéral; Recht; Observation
    145 IV 42 (6B_181/2018)Art. 196, Art. 280 lit. b, Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 StPO; polizeiliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz; Beweisverwertungsverbot. Eine polizeiliche Videoüberwachung von Angestellten in Geschäftsräumen zwecks Aufklärung einer Straftat stellt eine strafprozessuale Zwangsmassnahme unter Einsatz technischer Überwachungsgeräte dar. Diese muss von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden (E. 4.2 und 4.5). Dass die Geschäftsleitung als Hausherrin in die Überwachung eingewilligt hat, ändert nichts daran (E. 4.4). Wird die Massnahme weder von der Staatsanwaltschaft angeordnet noch vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt, sind die dabei gewonnenen Erkenntnisse absolut unverwertbar (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO) (E. 4.5). Video; Zwang; Zwangsmassnahme; Überwachung; Vorinstanz; Videoüberwachung; Urteil; Solothurn; Polizei; Staatsanwaltschaft; Kanton; Videoaufnahmen; Zwangsmassnahmen; Grundrecht; Kantons; Überwachungsgeräte; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Beweise; Sinne; Person; Recht; Diebstahls; Obergericht; Kommentar; Privatsphäre; Einsatz

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2016.34Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB), Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Unerlaubter Munitionsbesitz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a Waffengesetz)Beschuldigte; Kunde; Kunden; Stiftung; Daten; Apos;; Beschuldigten; Bundes; System; Zugriff; Stiftungen; Basel; Mitarbeiter; Recht; Karte; Person; Täter; Recht; Behörden; Dokument; Tamp;F; Dokumente; Sinne; Schweiz; Verfahren
    SK.2010.13Urkundenfälschung, teilweise evtl. Anstiftung dazu; Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung; qualifizierte Geldwäscherei sowie untauglicher Versuch dazu; Bestechung fremder Amtsträger, evtl. Gehilfenschaft dazu.Beschuldigte; Bundes; Beschuldigten; Anklage; Alstom; Apos;; Recht; Bundesanwalt; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Geschäft; Ramos; Ramos; Geldwäsche; Gesellschaft; Geldwäscher; Verfahren; Diemer; Ermittlung; Recht; Rechnung; Geldwäscherei; Akten; Vermögens; VE-Diemer; Beweis; Gesellschaften