Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 280

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 280 SchKG vom 2024

Art. 280 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 280 Dahinfallen (1)

Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:

  • 1. die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;
  • 2. die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder
  • 3. mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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    Art. 280 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS220111ArrestArrest; SchKG; Entscheid; Forderung; Recht; Schweiz; Gläubiger; LugÜ; Entscheide; Betreibung; Arrestbefehl; Arrestgr; Schuldner; Kosten; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gericht; Raiffeisen; Raiffeisenbank; Kantons; Zivil; Verfügung; Konto; Forderungen; Horgen; Bezirksgericht; Frist; Entscheides
    ZHRT210236RechtsöffnungRecht; Gesuch; Gesuchs; Rechtsöffnung; Verzug; Gesuchsteller; Verzugszins; Zinsen; Urteil; Vorinstanz; Verfahren; Gesuchsgegner; Betreibung; Steuer; Rechtsöffnungsgesuch; Höhe; Beginn; Steuer; Zinsenlauf; Bezirksgericht; Arrest; Dispositiv; Betreibungsamt; Entscheid; Zinsforderung; Einzelgerichts; Antrag; Beschluss; Kanton; Hinsicht
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    AGAGVE 2003 1111 Art. 31 Abs. 1/32 Abs. 1 Bst. a und Art. 34 Abs. 1/39 Abs. 1 LugÜ; Art. 80/82und Art. 271 Abs. 1 SchKG.Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung, Massnahme ohne Anhörungdes Schuldners zur Sicherung der Zwangsvollstreckung eines gestützt aufdas LugÜ zu vollstreckenden Urteils auf Geldzahlung.Gemäss... SchKG; Arrest; LugÜ; Urteil; Vollstreckung; Rechtsöffnung; Rechtsöffnungs; Sicherung; Entscheid; Zwangsvollstreckung; Betreibung; Urteils; Schuldner; Vollstreckbarerklärung; Forderung; Arrestbefehl; Sicherungsmassnahme; Schuldners; Antrag; Rechtsvorschlag; Gesuchsteller; Gläubiger; Rechtsöffnungsrichter; Konkurs; Anhörung; Zulassung; Obergericht; Schuldbetreibung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    138 III 528 (5A_288/2012)Art. 279 Abs. 1 und Art. 280 Ziff. 1 SchKG; Arrestprosequierung durch Betreibung. Konnte der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden und hat sich der Gläubiger gegen die betreffende Mitteilung nicht gewehrt, wurde nie eine Betreibung hängig und fällt der Arrest mangels erfolgreicher Prosequierung dahin (E. 4). Arrest; Betreibung; Gläubiger; Schuldner; Betreibungs; SchKG; Gläubigerin; Zahlungsbefehl; Betreibungsamt; Oberland; Arresturkunde; Entscheid; Verfügung; Arresteinsprache; Aufsichtsbehörde; Klage; Prosequierung; Dienststelle; Obersimmental-Saanen; Betreibungen; Schuldners; Aufhebung; Arrestes; Verfahrens; Schlichtungsverfahren; Einleitung; -tägige; Urteil; Zivilsachen; Arrestprosequierung
    129 III 599Hemmung der Fristen zur Arrestprosequierung während des Arresteinspracheverfahrens (Art. 278 Abs. 5 und Art. 279 SchKG); Dahinfallen des Arrestes nach Art. 280 Ziff. 1 SchKG. Der Gläubiger, dessen Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung zur Arrestprosequierung abgewiesen wird, muss im Fall, dass ein Arresteinspracheverfahren hängig ist, Klage auf Anerkennung seiner Forderung innert zehn Tagen nach dem endgültigen kantonalen Urteil über die Arresteinsprache einreichen; anderenfalls fällt der Arrest dahin. Rechtsmittel des Gläubigers, um dem nachteiligen Umstand abzuhelfen, dass die staatsrechtliche Beschwerde nicht die Fortsetzung des kantonalen Verfahrens ist (E. 2). équestre; élai; éancier; éanciers; ébiteur; été; Opposition; Tribunal; édure; Arrest; édéral; écision; Objet; Office; éposé; Arrêt; Chambre; Arresteinsprache; Genève; ès-verbal; éfinitive; élais; édiate; était; Ordonnance; équestrant; égal; GILLIÉRON; JEANNERET; Extrait