OR Art. 280 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 280 OR vom 2024

Art. 280 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 280 Abgaben
und Lasten

Der Verpächter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 280 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 99 133Art. 253 und 275 OR. Abgrenzung Mietvertrag - Pachtvertrag.Vertrag; Vertrags; Pacht; Recht; Hotel; Pachtvertrag; Geschäft; Pflicht; Zustand; Räumlichkeiten; Mietvertrag; Hotel-Restaurant; Vertragsobjekt; Erhaltung; Hauptreparatur; Vertragsverhältnis; Überlassung; Parteien; Gebrauch; Entgelt; Miete; Übernehmer; Geschäftsbeziehungen; Betrieb; Inventar; Gebühren