ZPO Art. 28 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 28 ZPO vom 2024

Art. 28 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 28 Erbrecht

1 Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig.

2 Für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zwingend zuständig. Ist der Tod nicht am Wohnsitz eingetreten, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes Mitteilung und trifft die nötigen Massnahmen, um die Vermögenswerte am Sterbeort zu sichern.

3 Selbstständige Klagen auf erbrechtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes können auch am Ort der gelegenen Sache erhoben werden.


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Art. 28 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230088TestamentseröffnungBerufung; Testament; Testaments; Verfügung; Pfäffikon; Berufungsklägerin; Urteil; Notariat; Kanton; Vorinstanz; Entwurf; Testamentseröffnung; Erben; Einzelgericht; Verfahren; Gericht; Kantons; Berufungsbeklagte; Testamentsentwurf; Bezirksgericht; Vorsorgeauftrag; Generalvollmacht; Verfahrens; Parteien; Obergericht; Oberrichter; Notar-…; Testator
ZHPF230058Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung / KostenErben; Urteil; Einzelgericht; Erbschaft; Entscheid; Ausschlagungserklärung; Protokoll; Recht; Erblasserin; Behörde; Bezirksgericht; Protokollierung; Erbschaftssachen; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Erbausschlagung; Testament; Urteils; Vorinstanz; Kanton; Dispositiv-Ziffer; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Bezirksgerichts; Testamentseröffnung; Lasses; Erbenermittlung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO130137Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Rechtspflege; Gesuchsteller; Verfahren; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Willensvollstrecker; Rechtsbegehren; Entscheid; Teilung; Obergerichtspräsident; Klage; Gericht; Basel; Friedensrichteramt; Stadt; Frist; Beurteilung; Auflage; Gewährung; Hauptsache; Kantons; Gerichtsschreiberin; Gürber; Erwägungen; Unterlagen; Parteientschädigung; Instanz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 185 (5A_247/2020)
Regeste
Art. 28 Abs. 1 und Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ; Persönlichkeitsverletzung durch Medieninhalte. Anforderungen an den Nachweis der weiterhin störenden Auswirkung in der Feststellungsklage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB , speziell bei persönlichkeitsverletzenden Medieninhalten, die im Internet publiziert wurden (E. 3). Verhältnis zwischen der zu erwartenden Wahrnehmung des Durchschnittslesers und dessen Gesamteindruck als Massstab zur Beurteilung einer Persönlichkeitsverletzung ( Art. 28 Abs. 1 ZGB ); Besonderheiten bei Medienberichten auf Onlineportalen (E. 4.2). Richtlinien zur Beurteilung der Frage, ob jemand eine individualisierende Berichterstattung mit Namensnennung und Abbildung dulden muss (E. 4.3).
Beschwerdegegner; Bericht; Vorinstanz; Person; Recht; Untertitel; Obergericht; Persönlichkeit; Störung; Berichterstattung; Interesse; Feststellung; Medien; Beschwerdegegners; Kinder; Internet; Unterstützung; Entscheid; Bundes; Urteil; Schweiz; Verletzung; Störungszustand; Durchschnittsleser; Untertitels; Leser; Beurteilung; Stämme
129 I 361Art. 9 und 29 Abs. 2 BV; definitive Rechtsöffnung, Nichtigkeit eines Urteils. Ist ein Urteil ergangen, ohne dass der im Urteilskanton wohnhafte Beklagte vom Prozess Kenntnis erhielt und an diesem teilnehmen konnte, so ist es nichtig und kann nicht als Rechtsöffnungstitel dienen (E. 2). Urteil; Rechtsöffnung; Verfahren; Entscheid; Nichtigkeit; Vater; Verletzung; Gehör; Appellation; Appellationshof; Rechtsöffnungstitel; Kanton; Hinweis; Urteils; Ladung; Einwohnergemeinde; Kantons; Erwägungen; Gehörs; Möglichkeit; Wiedereinsetzung; Anspruch; Vaterschaftsprozess; Amtes; Säumnisurteil; Hinweisen; Verfahrensmängel; Amtsgericht