Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 28 StPO vom 2024

Art. 28 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 28 Konflikte

Konflikte zwischen der Staatsanwaltschaft des Bundes und kantonalen Strafbehörden entscheidet das Bundesstrafgericht.


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Art. 28 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDJug/2017/64-édure; édéral; énale; évision; épens; évenu; ération; Avocat; Exercice; Association; Indemnité; éfense; économique; étention; CourEDH; éparation; érations; épenses; Amende; Allocation
VDEntscheid/2014/176-Application; Exécution; établissement; énale; étention; écision; éside; éfense; édéral; Autorité; éfenseur; Office; ésident; Arrondissement; Ministère; Indemnité; évrier; Chambre; édiat; écembre; Illicéité; Envoi
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 471 (6B_536/2020)
Regeste
Art. 2 Abs. 2 StGB ; Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits. Bestätigung der rechtlichen Grundlagen (E. 4).
Busse; Geldstrafe; Übertretung; Recht; Urteil; Vergehen; Sanktion; Übertretungen; Spielbank; Vergleich; Hinweis; Bussen; Spielbanken; Vergehens; Täter; Vollzugsmodalität; Bundesgericht; Hinweisen; Sanktionen; Fällen; Recht; Geldstrafen; Vorinstanz; Bezug; Beruf; Übertretungsbusse; Glücksspiele; Berufung; Rechtsprechung; Gesetzgeber
146 IV 36 (1B_164/2019) Art. 280, 272, 277 StPO , Art. 30 IRSG ; Aufzeichnungen im Ausland mithilfe eines technischen Überwachungsgerätes (Mikrofon). Die technischen Überwachungsmassnahmen im Sinn von Art. 280 StPO sind Zwangsmassnahmen (E. 2.1). Aufgrund des Territorialitätsprinzips dürfen solche Massnahmen, auch wenn sie für die Schweiz rechtsgültig angeordnet wurden, im Ausland grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn dies mit internationalem Recht (Verträgen, bilateralen Vereinbarungen, internationalem Gewohnheitsrecht) vereinbar ist, oder, falls nicht, der betroffene Staat nach den Regeln der internationalen Rechtshilfe vorgängig sein Einverständnis gegeben hat (E. 2.2). étranger; été; énal; Entraide; Suisse; être; éhicule; énale; ZIMMERMANN; éhicules; édure; Accord; éral; Ministère; égal; égard; ération; HEIMGARTNER; Autorisation; également; Agissant; Allemagne; évenu; écision; écouverte; Espagne; écouvertes; édéral; Recht; Observation

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2016.34Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB), Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Unerlaubter Munitionsbesitz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a Waffengesetz)Beschuldigte; Kunde; Kunden; Stiftung; Daten; Apos;; Beschuldigten; Bundes; System; Zugriff; Stiftungen; Basel; Mitarbeiter; Recht; Karte; Person; Täter; Recht; Behörden; Dokument; Tamp;F; Dokumente; Sinne; Schweiz; Verfahren
BG.2012.36Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).Bundes; Verfahren; Verfahrens; Zuständigkeit; Verfahrensakten; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Kanton; Staatsanwaltschaft; Nidwalden; Anzeige; Recht; Verdacht; Gericht; Geldwäsche; Taten; Anzeigeerstatter; Geldwäscherei; Verwaltungsrat; Unbekannt; Verdachts; Betrugs; Verfügung; Verfolgung; Basel; Aktien; Beschwerdekammer; Schweiz