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Kartellgesetz (KG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm KG:



Das schweizerische Kartellgesetz zielt darauf ab, den Wettbewerb zu fördern und zu schützen, indem es wettbewerbsbeschränkende Praktiken wie Kartelle und Missbrauch von Marktmacht verbietet. Es regelt auch Fusionen und Übernahmen, um sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb nicht unangemessen einschränken. Die Wettbewerbskommission (WEKO) überwacht die Einhaltung des Gesetzes und kann bei Verstössen Geldstrafen verhängen, um fairen Wettbewerb und den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.

Art. 28 KG vom 2023

Art. 28 Kartellgesetz (KG) drucken

Art. 28 Bekanntgabe

1 Das Sekretariat gibt die Eröffnung einer Untersuchung durch amtliche Publikation bekannt.

2 Die Bekanntmachung nennt den Gegenstand und die Adressaten der Untersuchung. Sie enthält zudem den Hinweis, dass Dritte sich innert 30 Tagen melden können, falls sie sich an der Untersuchung beteiligen wollen.

3 Die fehlende Publikation hindert Untersuchungshandlungen nicht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2017.140 (AG.2018.229)Befehl für örtliche Beschlagnahme zwecks Durchführung eines selbständigen Konfiskationsverfahrens gemäss Art. 376 ff. StPO vom 24. August 2017 der Staatsanwaltschaft Basel-StadtStaatsanwaltschaft; Beschlagnahme; Kultur; Basel; Einziehung; Basel-Stadt; Appellationsgericht; Kulturgut; Verfahrens; Schweiz; Eigentümer; Verdacht; Einzelgericht; Verfügung; Skulptur; Verfahren; Beschlagnahmebefehl; Eröffnung; Einziehungsverfahren; Bundesgericht; Gabriella; Matefi; Gerichtsschreiber; Nicola; Inglese
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 II 268 (2C_1065/2014)Art. 25 Abs. 4, Art. 28 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 KG; Art. 3 lit. e und f, Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c, Art. 17 und 19 DSG; Art. 162 StGB; Voraussetzung der Veröffentlichung einer Verfügung der WEKO. Sinn und Zweck der Veröffentlichung von Verfügungen der WEKO (E. 4). Umfang von Geschäftsgeheimnissen im KG (E. 5.1 und 5.2). Zur Anwendung des Datenschutzgesetzes im Rahmen des Kartellgesetzes (E. 6.1-6.4). Verfügung; Wettbewerb; Recht; Bundes; Wettbewerbs; Geschäfts; Person; Veröffentlichung; Personen; Daten; Geschäftsgeheimnis; Geschäftsgeheimnisse; Publikation; Recht; Interesse; Personendaten; Geheimhaltung; Nikon; Verfügungen; Textstellen; Öffentlichkeit; Verwaltung; Verfahren; Entscheide; Kartellgesetz; Verfahren; Datenschutz; MARTENET
139 II 328 (2C_1054/2012)Art. 6 und 48 VwVG; Art. 43 KG; Parteistellung und Beschwerdebefugnis der Konkurrenten im kartellrechtlichen Untersuchungsverfahren nach Art. 27 ff. KG. Übersicht über die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Konkurrentenbeschwerde (E. 3.3). Die Kartellgesetzgebung als Ordnung zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs versetzt die Konkurrenten in eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zueinander (E. 3.5). Berücksichtigung der Besonderheiten des Kartellverwaltungsverfahrens und namentlich der in Art. 43 KG angelegten Unterscheidung zwischen beteiligungsberechtigten Dritten mit und ohne Parteistellung (E. 4). Parteistellung (Art. 6 VwVG) und Beschwerdebefugnis (Art. 48 VwVG) der Konkurrenten im kartellrechtlichen Untersuchungsverfahren setzen voraus, dass diese einen deutlich spürbaren wirtschaftlichen Nachteil erleiden (E. 4.5). Anwendung im konkreten Fall (E. 5). Wettbewerb; Konkurrent; Konkurrenten; Wettbewerbs; Beschwerdebefugnis; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Kartellgesetz; Vorinstanz; Verfahren; Parteistellung; Recht; Untersuchung; Interesse; Urteil; Verwaltungsverfahren; Klausel; Untersuchungsverfahren; Beziehung; Wettbewerbsbeschränkung; Hallenstadion; Ticketcorner; Verfügung; Bundesgericht; Markt; Starticket; Kartellgesetzgebung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5130/2019Unzulässige WettbewerbsabredenUnternehmen; Quot;; Unternehmens; Wettbewerb; Recht; Sanktion; Beschwerdeführerin; Recht; Beschwerdeführerinnen; Untersuchung; Urteil; Verfahren; Konzern; Gesellschaft; Schlub; Vorinstanz; BVGer; Umstrukturierung; Verfügung; Kartellrecht; Eröffnung; Vermögens; Verfahrens; Frist; Publikation
B-5119/2019Unzulässige WettbewerbsabredenUntersuchung; Wettbewerb; Eröffnung; Unternehmen; Verfahren; Quot;; Publikation; Recht; Wettbewerbsbeschränkung; Sanktion; Bundes; Sekretariat; Vorinstanz; Verfahrens; Auslegung; Frist; Recht; Parteien; Zeitpunkt; Wortlaut; Kartellgesetz; Graubünden; Sinne; Abrede; Kommentar; Gehör

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Zäch Kommentar - Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen2018
Zäch Kommentar - Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen2018