FADP Art. 28 - Right to data portability

Einleitung zur Rechtsnorm FADP:



Art. 28 FADP from 2023

Art. 28 Federal Act on Data Protection (FADP) drucken

Art. 28 Right to data portability

1 Any person may request the controller to deliver the personal data that they have disclosed to it in a conventional electronic format if:

  • a. the controller is carrying out the automated processing of the data; and
  • b. the data are being processed with the consent of the data subject or in direct connection with the conclusion or the performance of a contract between the controller and the data subject.
  • 2 The data subject may also request the controller to transfer their personal data to another controller if the requirements in paragraph 1 are met and no disproportionate effort is required.

    3 The controller must deliver or transfer the personal data free of charge. The Federal Council may provide for exceptions, in particular if the effort is disproportionate.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    138 II 346 (1C_230/2011)Datenschutzgesetz, Art. 28 ff. ZGB; Gewährleistung des Persönlichkeitsschutzes bei der Publikation von Personendaten in Google Street View. Zuständigkeit des EDÖB (E. 3). Begriff der Personendaten in Bezug auf die in Google Street View verwendeten Bilder (E. 6.5). Datenschutzvorschriften für die Bearbeitung von Personendaten (E. 7). Konkretisierung des in Art. 28 ZGB gewährleisteten Persönlichkeitsschutzes durch das Datenschutzrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Recht am eigenen Bild (E. 8). Berücksichtigung allgemeiner datenschutzrechtlicher Grundsätze (E. 9). Interessenabwägung in Bezug auf die Frage, ob und inwieweit die Bearbeitungsmethoden insgesamt geeignet sind, die Persönlichkeit einer grossen Anzahl von Personen zu verletzen: Es wird in Kauf genommen, dass höchstens ca. 1 % der Bilder ungenügend anonymisiert ins Internet gelangen und darauf erkennbare Personen und Fahrzeugkennzeichen erst auf Anzeige der Betroffenen hin nachträglich manuell unkenntlich gemacht werden (E. 10.6 und 10.7). Pflicht zur effizienten, unbürokratischen und kostenlosen nachträglichen Anonymisierung (E. 10.6.3 und 14.4). Die vorgängige automatische Anonymisierung ist laufend dem Stand der Technik anzupassen (E. 10.6.5 und 14.1). Bei sensiblen Einrichtungen (Schulen, Spitälern, Altersheimen, Frauenhäusern, Gerichten und Gefängnissen etc.) ist vor der Aufschaltung im Internet die vollständige Anonymisierung von Personen und Kennzeichen vorzunehmen (E. 10.6.4 und 14.2). Bilder von Privatbereichen wie umfriedeten Höfen, Gärten usw., die dem Einblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben, dürfen ohne Zustimmung der Betroffenen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, soweit sie von einer Kamerahöhe von über 2 m aufgenommen wurden; Übergangsfrist von max. drei Jahren zur Entfernung bereits aufgeschalteter Bilder, die dieser Anforderung nicht entsprechen (E. 10.7 und 14.3). Pflicht, in den Medien generell über die Widerspruchsmöglichkeit und speziell über bevorstehende Aufnahmen und Aufschaltungen von Bildern zu informieren (E. 10.6.3, 11 und 14.4). Person; Personen; Persönlichkeit; Beschwerde; Street; Beschwerdeführerinnen; Interesse; Daten; Bilder; Recht; Google; Anonymisierung; Interessen; Personendaten; EDÖB; Persönlichkeitsverletzung; Internet; Bearbeitung; Vorinstanz; Bundes; Datenschutz; Schweiz; Gesicht; Aufnahmen