DBG Art. 28 - Abschreibungen

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 28 DBG vom 2025

Art. 28 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 28 Abschreibungen

1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR (1) , in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. (2)

2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.

3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 31 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.

(1) SR 220
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 28 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2018.27Staats- und Bundessteuer 2015ändig; Rekurrent; Rekurrenten; Recht; Punkt; Buchhaltung; Einsprache; Nebenerwerb; Kassabuch; Rechtsmittel; Ermessen; Veranlagung; Erwerbstätigkeit; Steuergericht; Landwirt; Abschreibung; Aufrechnung; Bundessteuer; Einkommen; Abzug; Auslagen; Rekurs; Vorinstanz; Einnahmen; ändiger
SOSGBST.2017.54Bundessteuer 2012Wertberichtigung; Geschäft; Geschäfts; Kontokorrent; Leistung; Beschwerde; Geschäftsvermögen; Leistungen; Beschwerdeführers; Darlehen; Reise; Steuerpflichtigen; Höhe; Bundessteuer; Einkommen; Privatvermögen; Einsprache; Kontokorrent-Guthaben; Wertberichtigungen; Veranlagung; Zuordnung; Quot; Reisen; Darlehens; Einzelfirma
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/157, B 2018/158Entscheid Steuerrecht, Art. 40 Abs. 2 lit. a StG, Art. 10 Abs. 1 lit. a StHG, Art. 27 Abs. 2 lit. a und Art. 28 DBG. Bei den streitbetroffenen Liegenschaften handelt es sich um Kapitalanlageliegenschaften. Der Beschwerdeführer ist gewerbsmässiger Liegenschaftshändler, nicht jedoch gewerbsmässiger Immobilienverwalter. Deshalb sind die bilanzierten Kapitalanlageliegenschaften steuerrechtlich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können diese Kapitalanlageliegenschaften des gewerblichen Liegenschaftenhändlers nicht abgeschrieben werden und sind auch der Wertberichtigung nicht zugänglich. Die Beschwerde wird abgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2018/157 und B 2018/158). Liegenschaft; Liegenschaften; Bundes; Verwaltung; Abschreibung; Abschreibungen; Kapitalanlage; Bundessteuer; Immobilien; Kapitalanlageliegenschaft; Entscheid; Kantons; Kapitalanlageliegenschaften; Betrieb; Recht; Einkommen; Gemeindesteuer; Gemeindesteuern; Verwaltungsgericht; Anlagevermögen; Geschäftsvermögen; Liegenschaftenhändler; Umlaufvermögen; Gallen; Vorinstanz; Beschwerden; Erwägung; Privat
SGI/1-2011/178Entscheid Geschäftsmässig begründete Kosten, Art. 27 Abs. 1 und 2 DBG, Art. 40 Abs. 1 und 2 StG, Die Pflichtige war Inhaberin eines als Einzelfirma geführten Gipsergeschäfts. Die von der Veranlagungsbehörde vorgenommene Aufrechnung von höheren Privatanteilen an den Autokosten war korrekt, da drei von sieben Autos keinen Bezug zum Geschäft aufwiesen. Sodann war die Reduktion der Abschreibungen gerechtfertigt, da die Vermögenswerte nicht nachgewiesen waren und keine Eröffnungsbilanz vorlag. Auch die Aufrechnung von Mietkosten für ein Büro war zulässig, da nicht nachgewiesen war, dass ein Büro vorhanden war und Anhaltspunkte vorlagen, dass die Mietkosten der Privatwohnung über das Geschäft verbucht wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 5. Juli 2012, I/1-2011/178). ässig; Fahrzeug; Konto; Vorinstanz; Aufrechnung; Unternehmung; Geschäft; Einzelfirma; Privatanteil; Einkommen; Erwerbstätigkeit; Fahrzeuge; Material; Aktiven; Buchhaltung; Aufwendungen; Abschreibungen; Buchung; Steuerpflichtigen; Gewinn; Aufwand; Bundessteuer
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kaufmann, Richner, Frei Hand zum DBG2009