LU | S 94 324 | Art. 15 Abs. 1 lit. a und b, Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 1 und 2, Art. 29 Abs. 1 und 4, Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 27 Freizügigkeitsgesetz; Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, Art. 4, Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 3 VOFZ; Art. 331a, Art. 331b Abs. 1-3, 3bis und 5 OR. Der das Eintrittsgeld übersteigende Teil der in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebrachten Freizügigkeitsleistung verfällt nicht als Arbeitgeberanteil bzw. Mutationsanteil dieser Vorsorgeeinrichtung, sondern bildet vollumfänglich Bestandteil der dem Versicherten zustehenden Freizügigkeitsleistung, über welche dieser im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten verfügen kann (Erw. 3- 5). Wahlrecht des Versicherten zwischen einer Freizügigkeitspolice und einem Freizügigkeitskonto hinsichtlich der das Eintrittsgeld überschiessenden Freizügigkeitsleistung (Erw. 6-8). Verzugszinspflicht der Vorsorgeeinrichtung aufgrund besonderer Verhältnisse bejaht (Erw. 9). | Freizügigkeit; Vorsorge; Freizügigkeitsleistung; Pensionskasse; Kantons; Vorsorgeeinrichtung; Vorsorgeschutz; Luzern; Vorsorgeschutzes; Versicherung; ömisch-katholischen; Landeskirche; Recht; Eintritt; Verordnung; Betrag; Freizügigkeitsleistungen; Eintritts; Erhaltung; Arbeitgeber; Arbeitgeberanteil; Arbeitnehmer; Wahlrecht; Klage; Verwendung; Beklagten; Verwaltung; Eintrittsgeld; Beschluss; Kasse |